Die Ehefrau eines Unternehmers (Einzelunternehmen) hat eine neue Direktversicherung abgeschlossen. Gibt es Probleme bezüglich dem Fremdvergleich, wenn diese komplett Arbeitgeber finanziert durchgeführt wird? Zwei weitere Arbeitnehmer haben ebenfalls eine bAV, die größtenteils über eine Gehaltsumwandlung mit Pflicht-Arbeitgeberzuschuss finanziert ist. Es sind insgesamt nur 7 Mitarbeiter beschäftigt.
Expertenforum - Direktversicherung Ehefrau des Unternehmers
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Direktversicherung Ehefrau des Unternehmers
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RE: Direktversicherung Ehefrau des Unternehmers
Sehr geehrte Frau Fröhlich,
Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich Arbeitsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
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RE: Direktversicherung Ehefrau des Unternehmers
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Hierzu melden sich unsere Experten im Steuerrecht nochmals bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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RE: Direktversicherung Ehefrau des Unternehmers
Sehr geehrter Fragesteller,
der Drittvergleich ist im konkrekten Fall auch davon abhängig, wie sich die sonstige Vergütung der Ehefrau des Inhabers zusammensetzt (eventuell: Ausgleich der Bevorzugung bei der Direktversicherung durch Nachteile bei anderen Vergütungsbestandteilen im Vergleich zu anderen Mitarbeitern).
Wenn sich in Gesamtschau eine Besserbehandlung gegenüber den sonstigen Beschäftigten ergibt, spricht dies für eine marktunübliche Leistung.
Für die sichere lohnsteuerliche Beruteilung des Vorgangs kann beim Betriebsstätten-Finanzamt die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
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