Expertenforum - Direktversicherung nach §40b EStG bei Entsendung

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  • 01
    Direktversicherung nach §40b EStG bei Entsendung

    Guten Tag Expertenteam,

    ein Mitarbeiter ist über einen Zeitraum von 2 Jahren ins europäische Ausland entsendet.

    Er hat eine nach §40b pauschalversteuerte Direktversicherung per Entgeltumwandlung aus Einmalzahlung, die in der Zeit der Entsendung abgerechnet wird.

    Ist

    a) die Pauschalsteuer in Deutschland abzuführen?

    b) die Pauschalsteuer im Entsendungsland abzuführen?

    c) die Direktversicherung dem regulären Steuerabzug im Entsendungsland zu unterwerfen?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Direktversicherung nach §40b EStG bei Entsendung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zunächst unterstellen wir, dass der Mitarbeiter auch für die Zeit der (zweijährigen) Entsendung seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält und bitten anderenfalls um Hinweis. Aus der Beibehaltung des Wohnsitzes würde (weiterhin) unbeschränkt Einkommensteuerpflicht in Deutschland folgen.


    Für die einkommens- und lohnsteuerliche Behandlung der Direktversicherung ist sodann wichtig, ob mit dem Entsendungsland ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert und welche Vorgaben dort geregelt sind. Zur konkreten Beantwortung würden wir deshalb die Information benötigen, in welchen Staat entsendet wurde.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Direktversicherung nach §40b EStG bei Entsendung

    Sehr geehrter Fachexperte,


    vielen Dank für die Rückmeldung.

    Der Mitarbeiter hat seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten und einen Zweitwohnsitz im Entsendungsland Ungarn.


    Viele Grüße

  • 04
    RE: Direktversicherung nach §40b EStG bei Entsendung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    bei Entsendung nach Ungarn gilt gemäß Art. 14 Abs. 1 (Satz 2) des DBA Deutschland/Ungarn in erster Linie Ungarn als berechtigt, die Einkünfte aus der nicht selbständigen Tätigkeit zu besteuern. (Der Arbeitnehmer bleibt im Sinne des DBA in Deutschland "ansässig" gemäß Art. 4 Abs. 2a DBA, weil er auch während der zweijährigen Tätigkeit in Ungarn den Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehält, solange die Rückkehr dorthin fest geplant ist.)


    Gemäß Art. 22 Abs. 1a DBA werden diese (in Ungarn steuerpflichtigen) Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der Steuer in Deutschland ausgenommen. Bei Abgabe einer Einkommenssteuerklärung durch den Arbeitnehmer in Deutschland hat er allerdings die in Ungarn erzielten Einkünfte anzugeben, weil sie gemäß Art. 22 Abs. 1d DBA bei der Bestimmung des Steuersatzes (für das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen) berücksichtigt werden dürfen, also dem Progressionsvorbehalt unterliegen.


    Im Ergebnis sind die Beträge für die deutsche Lohnsteuer nicht relevant.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 05
    RE: Direktversicherung nach §40b EStG bei Entsendung

    Sehr geehrter Fachexperte,


    vielen Dank für Ihre Antwort und Einschätzung.

    Mir ging es speziell um die Pauschalversteuerung der Beiträge zur Direktversicherung nach §40b.

    Diese wird während der Entsendung durch Entgeltumwandlung aus Einmalzahlung bedient.


    Gilt hierfür dieselbe Regelung und wäre die Pauschalsteuer in Ungarn abzuführen und für die deutsche Lohnsteuer nicht relevant?


    Wenn dies der Fall ist, auf welche Grundlage können wir dieses Vorgehen stützen? Der genannte Art. 22 DBA spricht nur von Einkünften, Vermögenswerten und Dividenden. Der im Regelfall pauschalversteuerte Beitrag zur DV fällt mMn unter keine dieser Rubriken, oder verstehe ich hier etwas falsch?


    Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und viele Grüße




    Viele Grüße

     

  • 06
    RE: Direktversicherung nach §40b EStG bei Entsendung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir unterstellen für die Beantwortung, dass die (entgeltumgewandelte) Einmalzahlung während der Entsendung erfolgt (also nicht "nur" die Beiträge zur Direktversicherung während der Entsendung entrichtet werden) und bitten anderenfalls um Nachricht.


    Dies vorausgesetzt, ist das (umgewandelte) Entgelt nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens nicht in Deutschland, sondern in Ungarn steuerpflichtig. Ob und in welchem Umfang dort Pauschalierungsmöglichkeiten bestehen, welche Steuersätze anwendbar sind etc. folgt ausschließlich den Vorgaben des ungarischen Einkommenssteuerrechts, zu dem wir leider keine Auskünfte erteilen können.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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