Expertenforum - Ehrenamtliche Ortsbürgermeister im Ausland am hauptberuflich tätig

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  • 01
    Ehrenamtliche Ortsbürgermeister im Ausland am hauptberuflich tätig

    Guten Tag,

    durch die erfolgte Kommunalwahl wurden neue Ortsbürgermeister gewählt, die zum Teil in Luxemburg arbeiten und als Grenzgänger krankenversichert sind. An eine neue Ortsbürgermeisterin ist z.B. ab Ernennung im September 2024 eine durch Gesetz festgelegte monatliche Aufwandsentschädigung von 1.501,34 €, von denen zwei Drittel (=1.000,90 €) der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen, zu zahlen. Was müssen wir hier besonderes beachten? (z. B. Mehrfachbeschäftigung?, Einbindung der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland?). Oder können wir die Beiträge einfach mit Pers.Gr. 101, Beitragsgruppe 1101 (es besteht gesetzlich AV-Freiheit für ehrenamtl. Ortsbürgermeister) verbeitragen, da es sich hier um gesetzliche, nicht zu beeinflussende "Fakten" handelt und als Ortsbürgermeisterin kein Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag im herkömmlichen Sinne besteht?

    Fällt die Beitragszahlung unter den Midijob, da in Deutschland keine weitere Tätigkeit ausgeübt wird sondern nur in Luxemburg?

  • 02
    RE: Ehrenamtliche Ortsbürgermeister im Ausland am hauptberuflich tätig

    Hallo personalam02,
     
    nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass die betroffene Person in ihrer Beschäftigung in Luxemburg als Grenzgänger den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
     
    Ehrenamtliche Bürgermeister sowie Ortsbürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde sind abhängig beschäftigt und unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, da dieses Amt über Repräsentationsaufgaben hinausgeht und damit eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen ausgeübt wird. Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister ist dabei zu zwei Dritteln als Arbeitsentgelt anzusehen und wird für die Beitragserhebung herangezogen.
     
    In der Arbeitslosenversicherung besteht in einem solchen Fall wegen der Ausübung eines politischen Wahlamtes Versicherungs- und damit zugleich Beitragsfreiheit. Demzufolge ist diese Person mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1101“ und dem Personengruppenschlüssel „101“ zu melden.
     
    Eine Verbeitragung im Übergangsbereich (Entgeltspanne von 538,01 € bis 2.000,00 €) ist nicht möglich, da wir davon ausgehen, dass in Addition der monatlichen Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen die obere Grenze des Übergangsbereichs überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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