Expertenforum - Einheitliche Verhinderung Berücksichtigung bei der Lohnfortzahlung

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  • 01
    Einheitliche Verhinderung Berücksichtigung bei der Lohnfortzahlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie verhält es sich bei der Zusammenrechnung der Krankenzeiten mit verschiedene Diagnosen bei der Lohnfortzahlung. Ein Mitarbeiter ist bis zum 24. des Monats erkrankt und erhält eine neue Krankschrift mit einer neuen Diagnose (Erstbescheinigung) ab dem 25. des Monats. Diese AU wurde am 24. des Monats ausgestellt. Handelt es sich in diesem Fall um einen Hinzutritt und damit um eine einheitliche Verhinderung und werden beide Zeiträume für die Lohnfortzahlung zusammengerechnet?

    Müssen für die Beurteilung weitere Kriterien berücksichtigt werden?

    Wenn der Mitarbeiter beweist, dass es sich eindeutig um verschiedene Krankheiten handelt, werden die Krankenzeiten trotzdem zusammengerechnet? Wenn dies zutrifft, wie kann er es nachweisen?

    Für die Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen, Britta B.

  • 02
    RE: Einheitliche Verhinderung Berücksichtigung bei der Lohnfortzahlung

    Hallo Britta B.,
     
    da Ihre Fragestellung zur Entgeltfortzahlung vordergründig das Arbeitsrecht betrifft (zu dem wir keine Stellungnahme abgeben können) und uns die zur konkreten Beantwortung notwendigen Unterlagen (AU-Bescheinigungen, Diagnosen, Arztberichte etc.) nicht zur Verfügung stehen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme hierzu abgeben können und empfehlen Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.
     
    Grundsätzlich gilt hierbei folgendes:
     
    sofern nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung mit einer anderen Diagnose „hinzutritt“, handelt es sich um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit, so dass aufgrund der hinzugetretenen Erkrankung nicht erneut für 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten ist.
     
    Liegen allerdings zwei voneinander völlig unabhängige (in ihrer Ursache und zeitlichen Abfolge deutlich getrennte) Arbeitsunfähigkeitsfälle vor, so beginnt grundsätzlich mit dem 2. Fall ein neuer, wiederum 6 Wochen umfassender Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
     
    Ein erneuter 6-wöchiger Anspruch besteht in der Regel selbst dann, wenn die 2. Arbeitsunfähigkeit bereits an dem Tag eintritt, an dem die 1. geendet hat. Es macht keinen Unterschied, ob der Zeitraum zwischen der 1. und der 2. Erkrankung mehrere Tage oder nur wenige Stunden umfasst. Im Zweifelsfall ist die vom Arzt vorgenommene Bestimmung des Zeitpunkts maßgebend, an dem die 1. Arbeitsunfähigkeit geendet hat. Durch die aktuelle Rechtsprechung wurde festgelegt, dass in Zweifelsfällen die Darlegungs- und Beweislast vom Beschäftigten zu erbringen ist, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der neuen Erkrankung geendet hat.
     
    Zusammenfassend gilt folgendes: Selbstständige Verhinderungstatbestände bestehen, wenn der Arbeitnehmer zwischen den beiden Erkrankungen arbeitsfähig war und gearbeitet hat oder nur deswegen nicht arbeiten konnte, weil die Zeit der Arbeitsfähigkeit (u. U. nur wenige Stunden) außerhalb der Arbeitszeit lag.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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