Expertenforum - Einmalzahlung nach Austritt im Vorjahr

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  • 01
    Einmalzahlung nach Austritt im Vorjahr

    Hallo Expertenteam,

    die Mitarbeiterin (freiwillig gesetzlich versichert) ist in 08/2023 ausgeschieden.

    Der alte Arbeitgeber zahlt jetzt in 06/2024 noch einen Bonus 2023.

    Auf welchen Monat muss der Bonus beitragsrechtlich abgerechnet werden?

    Steuerlich wäre er nach dem Zufluss abzurechnen, also in 06/2024 mit Steuerklasse 6.

    Müssen in 06/2024 dann auch SV-Beiträge einbehalten werden?

    Für Ihre Hilfe vorab vielen Dank.

    Viele Grüße, die Lohn-Tante

  • 02
    RE: Einmalzahlung nach Austritt im Vorjahr

    Hallo Lohn-Tante,
     
    da nach Ihrer Schilderung die ehemalige Mitarbeiterin in der Beschäftigung freiwillig gesetzlich krankenversichert war und folglich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft wurden, ist hier zu klären, ob durch den nun auszuzahlenden Bonus ggf. noch Renten und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.  
     
    Einmalzahlungen (Bonus) sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem
    Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden.
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des
    Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Ist ein solcher Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr nicht vorhanden und wird die Sonderzahlung nach dem 31.03. des Folgejahres gezahlt, so kann die Beitragspflicht nicht verwirklicht werden. In einem solchen Fall bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei.
     
    Demzufolge ist der im Juni 2024 zu zahlende Bonus beitragsfrei zu beurteilen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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