Hallo,
ein Arbeitnehmer ist zum 22.02. ausgeschieden. Im April erhält er noch eine Sonderzahlung.
Die Märzklausel greift hier ja nun nicht mehr. Welche Meldung ist im April abzugeben und mit welchem Zeitraum.
Danke und beste Grüße
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Hallo,
ein Arbeitnehmer ist zum 22.02. ausgeschieden. Im April erhält er noch eine Sonderzahlung.
Die Märzklausel greift hier ja nun nicht mehr. Welche Meldung ist im April abzugeben und mit welchem Zeitraum.
Danke und beste Grüße
Guten Tag,
beitragsrechtlich ist die Sonderzahlung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln.
Dazu regelt § 23a SGB IV Folgendes: das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Zur Feststellung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind die beitragspflichtigen Tage maßgebend.
Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, so wie in Ihrem Fall, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen.
Eine Sondermeldung zur Sozialversicherung kann aus verschiedenen Gründen wichtig werden. Nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) muss der Arbeitgeber ein beitragspflichtiges und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn beispielsweise eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung nicht mehr erfolgt. Als Beschäftigungszeit ist für die gesonderte Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt der Zuordnungsmonat anzugeben, in Ihrem Fall der 01.02.2024 bis 29.02.2024.
Mit freundlichen Grüßen
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