Expertenforum - Einmalzahlung sv-frei bei Krankengeld u. Kündigung

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  • 01
    Einmalzahlung sv-frei bei Krankengeld u. Kündigung



    Guten Tag,


    folgende Situation:


    Ein Arbeitnehmer ist in 2023 erkrankt, die letzte Lohnabrechnung lief im Oktober 2023, danach Krankengeldbezug. In 2024 wurde kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt, da Unterbrechung. Kündigung durch AN per April 2024. Gerichtlicher Vergleich im November, Zahlung von 8.000,-- € für Urlaubsabgeltung und Überstundenabgeltung. Meiner Meinung nach ist diese Zahlung sv-frei, nur steuerpflichtig, da in 2024 keine SV-rechtlichen Tage angefallen sind. Ist dies so korrekt oder habe ich einen Denkfehler ?


    Vielen Dank im Voraus


    VG


    C. Zoz

     

  • 02
    RE: Einmalzahlung sv-frei bei Krankengeld u. Kündigung

    Hallo C. Zoz,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist bei der Auszahlung der Urlaubsabgeltung und der Überstundenvergütung sozialversicherungsrechtlich zwischen einer Einmalzahlung (Urlaubsabgeltung) und einem laufenden Bezug (Überstundenvergütung) zu unterscheiden.
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Dies gilt auch für Zeiten des Krankengeldbezuges.
     
    Da in dem Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres keine Sozialversicherungstage (SV-Tage) angefallen sind und die Märzklausel nicht anzuwenden ist, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da in einem solchen Fall eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann.
     
    Dagegen stellen Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B. Überstundenvergütungen). Diese richten sich in der Sozialversicherung grundsätzlich  nach dem Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass prinzipiell Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.  Wird laufendes Arbeitsentgelt aus mehreren Monaten gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen. 

    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist nicht zulässig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Einmalzahlung sv-frei bei Krankengeld u. Kündigung

    Guten Tag,


    ich habe eine Verständnisfrage zu der Aussage "Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist nicht zulässig.":

    Wir nutzen seit Jahren die Vereinfachungsregelung die Über- bzw. Mehrstunden als Einmalzahlung zu verbeitragen, mit der Besonderheit, dass bei dieser Einmalzahlung auch Beiträge zur Umlage U2 entrichtet werden (U1 betrifft uns nicht).

    Ist diese Vereinfachungsregelung nicht mehr zulässig? Wir hatten diese Möglichkeit von einer Betriebsprüferin vorgeschlagen bekommen.


    Frage 2:

    Wenn die Auszahlung als Einmalzahlung noch zulässig ist, spricht etwas gegen die Zahlung im beitragsfreien Zeitraum, zumindest so lange noch beitragspflichtige Monate im laufenden Kalenderjahr vorgelegen haben? Oder muss diese Einmalzahlung (welche dem Grunde nach immer noch laufendes Arbeitsentgelt darstellt, zwingend im letzten Abrechnungsmonat vor der beitragsfreien Zeit erfasst werden? Für komplett beitragsfreie Jahre ist klar, dass die Zuordnung der Über- bzw. Mehrstundenvergütung zum letzten beitragspflichtigen Monat im Vorjahr notwendig ist.


    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und sende


    adventliche Grüße

  • 04
    RE: Einmalzahlung sv-frei bei Krankengeld u. Kündigung

    Hallo Mustermann,
     
    die von Ihnen erwähnte „vereinfachte Beitragsberechnung für Mehrarbeitsvergütungen“ ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.
     
    Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 wurde festgelegt, dass eine Abrechnung von Mehrarbeitsstunden als Einmalbezug grundsätzlich nicht zulässig ist.
     
    In Ausnahmefällen kann die Abgeltung aus Vereinfachungsgründen im aktuellen Entgeltabrechnungszeitraum wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt nicht berührt.
     
    Die Rentenversicherungsträger beanstanden dies im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen aufgrund gleich hoher Beiträge nicht, sofern die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr, spätestens bis März des Folgejahres, tatsächlich ausgezahlt werden. Hintergrund hierfür ist, das abrechnungstechnisch aufwändige Rückrechnungen vermieden werden sollen.
      
    Sofern die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung zu einer signifikanten Beitragsreduzierung genutzt werden sollte, sehen wir die Nutzung der Vereinfachungsregelung äußerst kritisch.

    Auch wir wünschen Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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