Expertenforum - Einmalzahlung während Mutterschutz

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Einmalzahlung während Mutterschutz

    Hallo Expertenteam,

    eine Mitarbeiterin ist seit dem 02.04.2024 in Mutterschutz. Mit der Abrechnung 06/2024 soll noch eine Prämie i.H.v. 10.000,- Euro gezahlt werden. Wie sieht hier die sv-rechtliche Behandlung der Beiträge aus?

    Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Viele Grüße,

    die Lohn-Tante

  • 02
    RE: Einmalzahlung während Mutterschutz

    Guten Tag,
     
    während der Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld) und des Bezugs von Elterngeld werden keine Beiträge entrichtet. Daher werden diese beitragsfreien Zeiten bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage (SV-Tage) nicht mit angerechnet.
     
    Eine Einmalzahlung ist aber auch dann beitragspflichtig, wenn sie in einem Entgeltzahlungszeitraum gezahlt wird, in dem – z. B. wegen des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld – kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.

    Zur Beurteilung der Beitragspflicht ist zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis zum Beginn der beitragsfreien Zeit zu berechnen. Von der ermittelten anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind die Beträge abzuziehen, die in diesem Zeitraum als laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt bereits der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden. Der Differenzbetrag (SV-Luft) legt fest, bis zu welchen Höchstbetrag die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) vom 01.01. bis 01.04. zu ermitteln. Zunächst werden die bisher gezahlten Entgelte berücksichtigt. Die Einmalzahlung aus Juni 2024 unterliegt maximal dem Differenzbetrag zur BBG der Beitragspflicht.
     
    Die Meldung erfolgt im Juni 2024 mit der Sondermeldung Meldegrund "54" (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.