Expertenforum - Einmalzahlung während Unterbrechung

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  • 01
    Einmalzahlung während Unterbrechung

    Moin zusammen,

    ich habe eine Frage zu Einmalzahlungen bei Unterbrechung.

    Fall: AN seit 20.01.24 in Unterbrechung (unentschuldigtes Fehlen). Mit Ablauf des 05.03.24 ausgeschieden. Wir hatten im April noch Urlaubsabgeltung gezahlt und auf März gebucht, den letzten Abrechnungszeitraum. Jetzt wird hier diskutiert ob das richtig war. Einer meint, das war falsch und hätte auf Februar gebucht werden müssen. Ein anderer sagt, dass das auch nicht stimmt und auf Januar hätte bebucht werden müssen, weil da noch Bezüge abgerechnet wurden. Können Sie mir bitte sagen, welche Variante korrekt ist? Herzlichen Dank!

  • 02
    RE: Einmalzahlung während Unterbrechung

    Hallo Heinrich,
     
    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen (Zeit-)Monat. Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich nach einem Monat, sodass innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ zu erstatten ist. Folglich war in Ihrem Sachverhalt eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ zum 20.02.2024 zu übermitteln.
     
    Bei der im April ausgezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Da diese nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wurde, war sie grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres (hier: Februar 2024) zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Demzufolge ist die Urlaubsabgeltung mit dem Meldegrund “54“ (Meldezeitraum 01.02.-29.02.2024) separat an die Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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