Expertenforum - Eintrag bei Sozialleistung (Elterngeldbezug)

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  • 01
    Eintrag bei Sozialleistung (Elterngeldbezug)

    Hallo,

    ich bin mir nicht sicher, welchen Betrag ich von der Elterngeldberechnung bei der Höhe der Sozialleistung brutto und netto eintragen muss.

    Ein Firmenwagen wird während der Elternzeit weiterhin gestellt.

    Auf der Elterngeldberechnung steht z. B. =Höhe des Elterngeldes (ohne Anrechnungen) z. B. 1.500,00 Euro und Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Basiselterngeld z. B. durchschnittliches Bruttoeinkommen während den Monaten mit Bezug von Basiselterngeld z. B. 140,00 Euro minus Abzüge für Steuern und Soz.abg. = durchschnittl. Nettoeinkommen nach BEEG während Bezug von Basiselterngeld z.B.= 89,00 Euro.


    Es ist meine erste Firmenwagen-Abrechnung bei Elterngeld, wer kann mir weiterhelfen?


    MfG

    Mariee



     

  • 02
    RE: Eintrag bei Sozialleistung (Elterngeldbezug)

    Hallo Mariee,
     
    vordergründig ist in Ihrem Fall nach unserem Verständnis zu klären, ob während des Bezugs einer Sozialleistung wie z. B. Elterngeld die Regelungen des § 23 c Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu berücksichtigen sind.
     
    Danach gelten arbeitgeberseitige Leistungen (z.B. Firmenwagen-Nutzung), die für die Zeit des Bezuges von Elterngeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Elterngeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 € übersteigen.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen.

    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Elterngeldbezugs monatlich zu verbeitragen.

    Eine Unterbrechungsmeldung wäre in einem solchen Fall nicht zu übermitteln.

    Erhält die betroffene Person während der Elternzeit dagegen kein Elterngeld, findet § 23 c SGB IV keine Anwendung. Jegliche Leistung des Arbeitgebers stellt in diesen Fällen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

    Welche Angaben für die Elterngeldberechnung wo zu hinterlegen sind, sollte mit der zuständigen Elterngeldstelle geklärt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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