Expertenforum - Elternnachweis für PV-Beitrag

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  • 01
    Elternnachweis für PV-Beitrag

    Hallo,

    ein Arbeitnehmer hat uns als Nachweis der Elterneigenschaft eine "Urkunde über die Abänderung eines Unterhalts-Titels" mit Stempel und Unterschrift vom zuständigen Landratsamt vorgelegt. Hier sind Geburtsdatum und Name des Arbeitsnehmers und des Kindes enthalten.

    Kann auch dies als Elternnachweis zur Berücksichtigung für den PV-Beitrag verwendet werden?

     

  • 02
    RE: Elternnachweis für PV-Beitrag

    Guten Tag,
     
    das Kinderberücksichtigungs-Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises der Elterneigenschaft vor. Es werden alle Nachweise (Urkunden oder Bescheide) berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Arbeitnehmers zu belegen.
     
    Als Nachweise bei leiblichen Eltern kommen u.a. wahlweise eine Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages) in Betracht.
     
    Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. In diesem Übergangszeitraum gilt nach § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.
     
    Die von den Mitgliedern auf Anforderung mitgeteilten Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder dürfen dementsprechend ohne weitere Prüfung verwendet werden; auf die Vorlage konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet. Über Form und Inhalt der mitzuteilenden Angaben entscheidet die jeweilige beitragsabführende Stelle oder Pflegekasse.
     
    In Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der zuständigen Pflegekasse aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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