Expertenforum - Elternzeit bei mehreren Kindern

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  • 01
    Elternzeit bei mehreren Kindern

    Guten Tag,

    eine Arbeitnehmerin hat vier Kinder bekommen und konnte ihre Elternzeit von jeweils drei Jahren nicht immer gleich in Anspruch nehmen. Die Kinder sind am 26.07.2012, 10.06.2014, 28.07.2016 und 06.05.2020 geboren. Nun sind wir uns nicht ganz sicher, wann jetzt die gesamte Elternzeit beendet ist und wie wir mit den Schutzfristen rechnerisch umgehen.

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Elternzeit bei mehreren Kindern

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage bezüglich der Elternzeit betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Elternzeit bei mehreren Kindern

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Wir können im Rahmen dieses Forums leider keine detaillierten Berechnungen zu den Dauern der Schutzfristen und den verbleibenden Elternzeitmonaten anstellen.


    Generell gilt jedoch, dass eine Arbeitnehmerin, die sich in Elternzeit befindet, diese Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen bei Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beenden kann. Erforderlich ist also eine Beendigungsmitteilung der Arbeitnehmerin. Der bei Inanspruchnahme der weiteren Schutzfristen noch nicht verbrauchte Teil der Elternzeit bleibt der Arbeitnehmerin grundsätzlich erhalten. Er kann allerdings nur bis zum achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Regelungen finden Sie in § 16 Abs. 1 und 3 BEEG.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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