Expertenforum - Elternzeit -> Ehrenamtliche Tätigkeit

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  • 01
    Elternzeit -> Ehrenamtliche Tätigkeit

    Sehr geehrtes Expertenteam für das Fachgebiet Arbeitsrecht,


    eine Arbeitnehmerin (geringfügig entlohnte Beschäftigte, Verwaltung) befindet sich derzeit in Elternzeit. Sie möchte gerne während der Elternzeit im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Verwaltung) nach § 3 Nr. 26a EStG für uns tätig werden.

    Sie gibt an, dass jedweder Verdienst auf das Elterngeld angerechnet wird und ihr nur diese Option bleiben würde.


    Ist dies unbedenklich möglich?


    Für Ihre Rückmeldung bedanken wir uns im Voraus recht herzlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Personalverwaltung

  • 02
    RE: Elternzeit -> Ehrenamtliche Tätigkeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Arbeitsrechtlich ist es tatsächlich so, dass steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 26a EStG nicht auf das Elterngeld angerechnet werden.


    Zu der weitergehenden Frage, ob die „Umwandlung“ der bislang im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung bezogenen Vergütung in Bezüge nach § 3 Nr. 26a EStG zulässig ist, melden sich unsere Experten im Steuerrecht nochmals gesondert bei Ihnen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Elternzeit -> Ehrenamtliche Tätigkeit

    Titel: Elternzeit-200 ehrenamtliche Tätigkeit


    Sehr geehrter Fragesteller,


    in der geschilderten Konstellation dürfte nebenberufliche (nicht: ehrenamtliche) Tätigkeit vorliegen. Falls der Arbeitgeber die Voraussetzungen aus § 3 Nr. 26 a EStG erfüllt (juristische Person des öffentlichen Rechts oder Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke), können Einnahmen bis zu EUR 840,00 jährlich steuerfrei erzielt werden.


    Für die Nebenberuflichkeit ist entscheidend, dass die Tätigkeit ein Drittel der üblichen Vollzeit-Arbeit nicht übersteigt. Auch diese Voraussetzung dürfte angesichts der in der Fragestellung erwähnten geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt sein.


    Bei steuerfreien Einkünften werden auch keine Anrechnungen auf das Elterngeld vorgenommen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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