Expertenforum - Elternzeit - freiwillig gesetzlich krankenversichert

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  • 01
    Elternzeit - freiwillig gesetzlich krankenversichert

    Wir haben einen Arbeitnehmer, der für einen Monat Elternzeit nehmen will. Er ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und wir als Arbeitgeber führen die Beiträge ab. Wie ist er während der Elternzeit krankenversichert?

  • 02
    RE: Elternzeit - freiwillig gesetzlich krankenversichert

    Guten Tag,
     
    die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in der Fachkonferenz „Beiträge“ am 20.03.2019 unter „Top 2“ erstmals festgelegt, dass nicht jede kurzfristige Minderung des Arbeitsarbeitsentgelts die Krankenversicherungsfreiheit enden lässt und insofern zum Eintritt von Versicherungspflicht führt. Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer (in der Regel nicht mehr als drei Monate) ist.

    Bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit - unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit. Da mangels Entgelt im Elternzeitzeitraum keine Versicherungspflicht entstehen kann, ist eine Ummeldung (versicherungspflichtige Beschäftigung) nicht vorzunehmen.
    Die Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bei Inanspruchnahme von Elternzeit ist danach zu differenzieren, ob in dieser Zeit Entgelt bezogen wird.
     
    Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit krankenversicherungsfrei waren, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei zu beurteilen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. Sind dagegen die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht erfüllt, hat der Mitarbeiter während der Elternzeit freiwillige Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, die sich an seinen individuellen Einkünften orientieren.
     
    Wird während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, führt die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (JAE) oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit von Beginn an zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung unterhalb der JAE-Grenze liegt, tritt Versicherungspflicht ein. Die Versicherungspflicht tritt sofort ein und nicht erst zum Ende des Jahres.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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