Expertenforum - Elternzeit freiwillige Versicherung

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  • 01
    Elternzeit freiwillige Versicherung

    Liebes Expertenteam,


    ein freiwillig in der gesetzlichen KV versicherter Arbeitnehmer nimmt 1 Monat Elternzeit. Er hat keinen Anspruch auf Familienversicherung.

    Bleibt die freiwillige Versicherung bestehen?

    Wie berechnet sich sein Beitrag für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung?


    Danke und viele Grüße

  • 02
    RE: Elternzeit freiwillige Versicherung

    Hallo elisa,
     
    bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit.
     
    Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit dem Personenkreis der versicherungsfreien Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei zu beurteilen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen
     
    Sollten dagegen – wie von Ihnen beschrieben - bei der betroffenen Person die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht erfüllt sein, hat diese während der Elternzeit die freiwillige Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, die sich an ihren individuellen Einkünften orientieren. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber besteht nicht.
     
    Da für die Beitragseinstufung die jeweilige Krankenkasse zuständig ist, bei der die freiwillige Krankenversicherung durchgeführt wird, bitten wir um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine allgemeine Stellungnahme hierzu abgeben können.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist in
    den „einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ geregelt.
     
    Demnach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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