Expertenforum - Elternzeit; Minijob und Firmenwagen gleichzeitig

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  • 01
    Elternzeit; Minijob und Firmenwagen gleichzeitig

    Guten Tag,

    es kam eine besondere Frage von einem Mandanten: eine Arbeitnehmerin wird im August 2024 ihr Kind zur Welt bringen und nach der Mutterschutzfrist direkt die Elternzeit nehmen. Sie will während dieser Zeit den Firmenwagen weiterhin privat nutzen. Außerdem kam die Frage auf, ob sie während der Elternzeit einen Minijob bei dem Arbeitgeber ausüben könnte.

    Fragen:

    - Gilt die Hauptbeschäftigung als ruhend, wenn weiterhin der Sachbezug abgerechnet wird? Als Konsequenz davon die nächste Frage:

    - Kann überhaupt, wenn ein Sachbezug weiter gewährt wird, beim gleichen Arbeitgeber einen Minijob aufgenommen werden?


    Herzlichen Dank und viele Grüße,


     

  • 02
    RE: Elternzeit; Minijob und Firmenwagen gleichzeitig

    Guten Tag,
     
    wenn eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit Elterngeld bezieht, sind die Regelungen des § 23 c Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu berücksichtigen. Danach gelten arbeitgeberseitige Leistungen (z.B. die Firmenwagen-Nutzung), die für die Zeit des Bezuges von Elterngeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Elterngeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 € übersteigen. Das einmal ermittelte Nettoarbeitsentgelt bleibt für die Dauer des Bezugs von Sozialleistungen unverändert.

    Erhält der Arbeitnehmer dagegen kein Elterngeld, findet § 23 c SGB IV keine Anwendung. Jegliche Leistung des Arbeitgebers stellt in diesen Fällen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Dies bedeutet, dass der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagen-Nutzung der Beitragspflicht unterliegt. Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens für Privatfahrten im Rahmen der 1-Prozent-Regelung gehören also grundsätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
     
    Entsteht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt während der Elternzeit, ist eine Unterbrechungsmeldung nicht abzugeben, das Beschäftigungsverhältnis ruht in diesen Fällen nicht.
     
    Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit sind grundsätzlich möglich. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt dabei nicht mehr als 538,00 Euro, ist eine solche Beschäftigung grundsätzlich als geringfügig entlohnte Beschäftigung anzusehen.
     
    In der von Ihnen genannten Konstellation trifft eine geringfügige Beschäftigung auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber. Vor dem Hintergrund der Regelungen zum einheitliche Beschäftigungsverhältnis liegt hier
    im Ergebnis eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
     
    Sofern sich allerdings die private Nutzung des Firmenwagens aus der Beschäftigung während der Elternzeit ergibt, liegt unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus dem Firmenwagen bei Unterschreitung der Grenze von 538,00 Euro eine zulässige
    Geringfügige Beschäftigung vor.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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