Expertenforum - Entgeltfortzahlung bei ambulanter Reha eines Kindes?

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Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Entgeltfortzahlung bei ambulanter Reha eines Kindes?

    Die beiden Kinder (unter 6 Jahren) einer Arbeitnehmerin sollen eine ambulante Kur an der Nordsee absolvieren. Erhält die AN eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber?

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung bei ambulanter Reha eines Kindes?

    Hallo weiser,

    Ihre Frage bezüglich des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung der Mitarbeiterin während der ambulanten Kur der Kinder als Begleitperson betrifft das Arbeitsrecht und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

  • 03
    RE: Entgeltfortzahlung bei ambulanter Reha eines Kindes?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge gemäß § 24 Abs. 1 SGB V handelt.


    In diesem Fall hat die Mutter Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Anspruch folgt aus § 9 EFZG in Verbindung mit § 3 EFZG und richtet sich nach den bekannten Maßstäben.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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