Expertenforum - Entgeltfortzahlung bei Minijobs

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  • 01
    Entgeltfortzahlung bei Minijobs

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    aktuell beschäftigt uns das Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei unterschiedlichen Anstellungsverhältnissen.

    Der noch recht einfache "Standard":

    MA ist für den Zeitraum von 4 Wochen als sv pflichtig angestellt (Personengruppe 101); erkrankt in dieser Zeit

    => lt. unserer Auffassung innerhalb der ersten 4 Wochen keine LFZ durch uns; Verweis an die jeweilige KK


    Doch wie verhält es sich bei folgenden Konstellationen?

    1) geringfügig entlohnter MA (= 538 Euro Job)

    a) AU innerhalb der ersten 4 Wochen der Beschäftigung

    b) AU ab Woche 5 der Beschäftigung


    2) kurzfristig beschäftigter MA

    a) AU innerhalb der ersten 4 Wochen der Beschäftigung - BV von vornherein zeitlich auf 4 Wochen befristet

    b) AU innerhalb der ersten 4 Wochen der Beschäftigung - BV ist auf die 70 Tage-Grenze ausgelegt, dauert also länger als 4 Wochen

    b) AU ab Woche 5 der Beschäftigung


    Gelten für beide Personengruppen die gleichen Regelungen wie für Vollzeitkräfte?

    Oder muss hier noch etwas anderes beachtet werden?

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung bei Minijobs

    Hallo Herr Pötzsch,
     
    der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nicht vom Umfang des Arbeitsverhältnisses abhängig. Anspruchsberechtigt sind somit auch Arbeitnehmer, die ein geringfügig entlohntes oder kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ausüben. 
     
    Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen kommt die Entgeltfortzahlung erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) zum Tragen. Ein Arbeitnehmer, der in den ersten 4 Wochen nach der Beschäftigungsaufnahme erkrankt, hat also erst ab der 5. Woche Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
     
    Für Beschäftigungen, die auf weniger als fünf Wochen befristet sind, kann folglich kein Entgeltfortzahlungsanspruch entstehen. Hierbei ist zu beachten, dass Arbeitnehmer, deren Beschäftigung auf weniger als 10 Wochen befristet ist, keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dies gilt auch für den Zeitraum innerhalb der ersten vier Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung.
     
    Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, welche über die Minijob-Zentrale abgerechnet wird, besteht Krankenversicherungsfreiheit, so dass durch eine solche Beschäftigung keine eigenständige Mitgliedschaft begründet wird. Demzufolge kann hieraus auch kein Anspruch auf Krankengeld bestehen.
     
    Für kurzfristig beschäftigte Mitarbeitende ist der Anspruch auf Krankengeld – unabhängig von der Art des Versicherungsschutzes - auch während der sogenannten Wartezeit bei neuen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen, da hier aufgrund der Versicherungs- und Beitragsfreiheit dieser Beschäftigungsverhältnisse (Beitragsgruppenschlüssel „0000“) kein Krankengeldanspruch entsteht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Entgeltfortzahlung bei Minijobs

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für die ausführliche Darstellung zum Thema.

    Das heißt also eine Vollzeitkraft, die z.B. vom 14.6.-15.7. angestellt ist und währenddessen eine AU über 5 Tage einreicht

    a) keine Lohnfortzahlung erhält, da der AU-Zeitraum innerhalb der ersten 4 Wochen liegt

    b) gleichzeitig auch kein Krankengeld bekommt, da die Beschäftigung kürzer als 10 Wochen ist


    Die 10-Wochen-Frist ist im AOK Seminar zum Thema Entgeltfortzahlung so nicht mit erwähnt gewesen. Haben SIe hier ggfs. die passenden §§ für mich, wo dieses Thema geregelt wird?

    Ich gehe davon aus das 10 Wochen hier mit 70 aufeinanderfolgenden Kalendertagen gleichgesetzt sind.


    Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe gilt somit für geringfügig entlohnte MA (= 538 Euro Jobs) und kurzfristig beschäftigte gleichermaßen

    -> während der 4 Wochen Wartezeit KEIN Anspruch auf Krankengeld, somit in der Zeit Einkommen bei 0

    -> Lohnfortzahlung für längstens 42 Tage beginnt erst ab Woche 5

  • 04
    RE: Entgeltfortzahlung bei Minijobs

    Hallo Herr Pötzsch,
     
    den Schlussfolgerungen, das in Ihrem Beispiel (Beschäftigungszeitraum 14.6-15.7.) keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht und auch kein Krankengeldanspruch entsteht, stimmen wir zu.
     
    Arbeitnehmer, deren Beschäftigung auf weniger als 10 Wochen befristet ist, haben keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 Nr.3 Sozialgesetzbuch (SGB) V). Dies gilt auch für den Zeitraum innerhalb der ersten vier Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung. Dabei ist bei der Definition „weniger als 10 Wochen“ grundsätzlich von einem Zeitraum von 70 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auszugehen.
     
    Ein Krankengeldanspruch könnte in einem solchen Fall nur dann realisiert werden, wenn der betreffende Mitarbeiter eine Wahlerklärung mit Anspruch auf Krankengeld (frühstens realisierbar ab 43. Kalendertag) gegenüber seiner Krankenkasse erklärt. Sofern ein entsprechender Nachweis dem Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn vorgelegt wird, hat dieser bei der Beitragsberechnung den allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung anzusetzen.

    Ihrem Verständnis zu unseren Ausführungen bzgl. der Anwendung der Wartezeitregelungen auf Minijobs schließen wir uns an.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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