Expertenforum - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (ohne AU) nach Wiedereingliederung

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  • 01
    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (ohne AU) nach Wiedereingliederung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Angestellte eines Mandanten war bis zum 01.03.2025 in Wiedereingliederung und hat bis dahin Krankengeld bezogen.

    Danach hat sie ein paar Tage gearbeitet und hat sich am 07.03. und 08.03.2025 Krank ohne AU gemeldet. Ab dem 10.03.2025 hat sie eine AU vom Arzt. Es handelt sich um die gleiche Krankheit. Hat die Angestellte für die persönliche AU für den 07. und 08.03. Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (ohne AU) nach Wiedereingliederung

    Hallo Christin,

    da Ihre Fragestellung zur Entgeltfortzahlung zum einen vordergründig das Arbeitsrecht betrifft und zum anderen die uns zur konkreten Beantwortung notwendigen Unterlagen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Diagnosen, Arztberichte etc.) nicht zur Verfügung stehen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme zu Ihrem Sachverhalt abgeben können.
     
    Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) besteht bei durchgehend vorliegender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
     
    Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers, die auf derselben Krankheitsursache (z. B. Voruntersuchungen für eine anstehende Operation) beruhen, sind zusammenzurechnen.
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des eAU-Verfahrens übermittelt wurde oder als „Ersatz“ in Papierform vorliegt (sogenannte Störfallbescheinigung). 
     
    Ein neuer, wiederum 6 Wochen umfassender Anspruch auf Entgeltfortzahlung würde nur dann vorliegen, sofern zwei voneinander völlig unabhängige (in ihrer Ursache und zeitlichen Abfolge deutlich getrennte) Arbeitsunfähigkeitsfälle bestehen.
     
    Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, sind grundsätzlich nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen. Tage, für die ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsentgelt fortgezahlt wurde, sind jedoch dann auf den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch anzurechnen, wenn „glaubhaft“ dargelegt wird, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der glaubhafte Nachweis ist allerdings als erbracht anzusehen, wenn sich eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an eine nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt.
     
    Letztlich sollte die Frage zur Entgeltfortzahlungsdauer und ab wann für die Mitarbeiterin ein Anspruch auf Kranken- oder Übergangsgeld besteht mit der zuständigen Krankenkasse anhand der dort vorliegenden Unterlagen verbindlich geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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