Expertenforum - Entgeltfortzahlung wenn Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt

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  • 01
    Entgeltfortzahlung wenn Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt

    Hallo Expertenteam,

    zum 01.03.2024 begann das Arbeitsverhältnis unserer neuen Mitarbeiterin. Die neue Mitarbeiterin konnte zum 01.03.2024 die Arbeit nicht aufnehmen da Sie davor schon längere Zeit erkrankt war und am 01.03.2024 bereits Krankengeld bezog. Nach einer erfolgreichen Belastungserprobung hat die neue Mitarbeiterin am 15.04.2024 die Tätigkeit aufgenommen.

    Noch eine Anmerkung:

    In unserem Haus gilt bei der Entgeltfortzahlung für neue Mitarbeiter nicht die 4-Wochen-Frist.


    In dem o.g. Fall haben wir vom 01.03.2024 bis 14.04.2024 keine Lohnfortzahlung geleistet, da sich die Mitarbeiterin schon im Krankengeldbezug befand, d.h. sie war vor dem 01.03.2024 schon länger als 6 Wochen erkrankt.

    Ist das richtig?


    Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung wenn Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt

    Hallo Gehalt05,

    da Ihre Fragestellung zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Beginn einer Beschäftigung vordergründig das Arbeitsrecht betrifft, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme zu Ihrem Sachverhalt abgeben können.

    Grundsätzlich gilt:

    Kann ein Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet.

    Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.

    Der Eintritt der Versicherungspflicht verschiebt sich somit entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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