Guten Tag,
zur Beurteilung, ob ein Jobrad-Leasing möglich ist, habe ich zwei Fragen, die Sie mir vielleicht beantworten können.
Gilt das Jobrad-Leasing im Fall des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO als Sachleistung und darf eine Anrechnung damit die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen?
Wird der pfändbare Betrag des Arbeitsentgelts durch die dem Arbeitgeber bekannten unterhaltsberechtigten Personen beeinflusst oder werden immer 0 Unterhaltsberechtigte angekommen? Unter "bekannt" fallen in diesem Fall die Eheleute aus einer entsprechenden Steuerklassenkombination oder die Kinder eines Kinderfreibetrags.
Vielen Dank und beste Grüße!
M. Beckmann