Expertenforum - Entgeltumwandlung

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  • 01
    Entgeltumwandlung

    Hallo, folgende Frage habe ich bereits dem Expertenformum Sozialversicherung gestellt. Die Experten haben an Arbeitsrecht verwiesen:

    Hallo,

    eine Mitarbeiterin nutzt EBike Leasing über den Arbeitgeber mit Entgeltumwandlung. Die Mitarbeiterin erkrankt länger, es steht kein Entgelt zur Umwandlung zur Verfügung. Die Ausfallversicherung über den Anbieter greift nicht. Darf ich nach Gesundung die Ausfallmonte mit einer Entgeltumwandlung mit dem ersten Entgeltmonaten nachholen? Also die zurückliegenden Monate nachholen.

    Gruß Folkert Hippen

  • 02
    RE: Entgeltumwandlung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Sie müssten zunächst prüfen, ob nach den zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen der Arbeitnehmer in „entgeltlosen“ Zeiten verpflichtet ist, die Leasingraten aus eigenem Vermögen zu bezahlen. Sollte dies der Fall sein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Zahlung der Leasingraten trotz ausbleibender Vergütung fortzuführen.


    Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und trägt stattdessen der Arbeitgeber die Leasingraten, könnte dies als Vorschuss auf die Arbeitsvergütung, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, vereinbart werden. Dann können die gezahlten Leasingraten von der später fällig werdenden Vergütung in Abzug gebracht werden, ohne dass hierfür die Pfändungsfreigrenzen zu beachten sind.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Entgeltumwandlung

    Hallo,

    vielen Dank für Ihre Antwort, die mir schon weiterhilft.

    Für mich stellt sich aber weiterhin die Frage, ob die vorschüssig vom Arbeitgeber übernommenen Raten als Entgeltumwandlung aus dem Mitarbeiterbrutto heraus in der Entgeltabrechnung abgerechnet werden dürfen, wenn wieder Entgelt zur Verfügung steht.

    Gruß Folkert Hippen

     

  • 04
    RE: Entgeltumwandlung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    ME ist in diesem Fall ein Abzug von dem Mitarbeiterbrutto nicht möglich, da der Arbeitnehmer die Beiträge selbst (aus eigenem Vermögen) zu tragen hatte.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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