Expertenforum - Entsendung über A1-Antrag

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  • 01
    Entsendung über A1-Antrag

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe eine Frage zur Anrechenbarkeit von A1-Bescheinigungen.


    Wir haben einen Mitarbeiter zum 01.08.24 über eine A1-Meldung für Arbeit in mehreren Mitgliedsstaaten (Polen, Tschechien, Slowakei) entsendet. Diese gilt ja, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, unbegrenzt.


    Nun wird er jedoch ab 01.01.25 den Wohnsitz nach Polen verlegen und zur dortigen Tocherfirma entsendet. Dazu würden wir eine "normale" A1-Meldung, die ja für maximal 2 Jahre gilt, erstellen.


    Werden die Zeiten aus der mehrstaatlichen A1-Meldung an die zweite A1-Meldung angerechnet oder kann die Entsendung für die kompletten 2 Jahre 01.01.25 - 31.12.26 vorgenommen werden?


    Viele Grüße

  • 02
    RE: Entsendung über A1-Antrag

    Guten Tag,
     
    nach den EG-Verordnungen unterliegt der Beschäftigte bei einer Entsendung nur dann den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, wenn die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht übersteigt. Steht von vornherein fest, dass die Entsendung länger als 24 Monate andauert, so gelten die Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates. Gegebenenfalls ist eine Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates aber mit Hilfe einer Ausnahmevereinbarung der DVKA möglich.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist nicht erkennbar, ob die Tätigkeit im Tochterunternehmen zeitlich befristet ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates (hier Polen) anzuwenden.
     
    Die bereits ausgestellte Ausnahmebescheinigung für Tätigkeit in mehreren Staaten ist auf die Geltungsdauer der A1 nicht anzurechnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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