Expertenforum - Entsendungsantrag bei Meeting ohne Erbringung von Dienstleistungen in Österreich

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Entsendungsantrag bei Meeting ohne Erbringung von Dienstleistungen in Österreich

    Hallo zusammen,

    muss auch eine A1 Bescheinigung für den Zeitraum 14.-15.5. in Österreich bezüglich einem Meeting ohne Erbringung von Dienstleistungen gestellt werden?

    Folgenden Hinweis habe ich gefunden:

    Das österreichische Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz regelt in § 1 Abs. 5 allerdings einige Ausnahmen für bestimmte Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer, bei denen der Arbeitnehmer nach Österreich entsandt wird. Diese befreien von der Verpflichtung, eine A1-Bescheinigung vorzuweisen:

    Geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen.

    Danke.

    Schöne Grüße


     

  • 02
    RE: Entsendungsantrag bei Meeting ohne Erbringung von Dienstleistungen in Österreich

    Hallo Bach,

    entscheidend für die Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung ist, dass eine berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat (z. B. Österreich) tatsächlich ausgeübt wird.

    Zu der von Ihnen angefragten Konstellation zur Ausstellung einer A1-Bescheinigung für ein Meeting in Österreich ohne Erbringung von Dienstleistungen gibt es nach unserem Kenntnisstand keine eindeutige Aussage seitens der Spitzenverbände der Sozialversicherung in Deutschland.  
     
    Unabhängig von den Regelungen zur Dienstleistungserbringung im Rahmen der Entsendungsrichtlinie ist für uns bei jeder Dienstreise (z. B. einer geschäftlichen Besprechung) die Beantragung einer A1-Bescheinigung unerlässlich.

    Das von Ihnen angesprochene österreichische Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz regelt in § 1 Abs. 5 nach unserem Verständnis lediglich, dass diese Rechtsvorschrift in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art keine Anwendung findet.

    Demzufolge ist bei der jeweiligen Krankenkasse der betroffenen Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung für diesen Zeitraum zu beantragen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.