Expertenforum - ermäßigter Beitragssatz, wiederholte befristete Beschäftigung

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  • 01
    ermäßigter Beitragssatz, wiederholte befristete Beschäftigung

    Wir sind im Bereich Gastronomie ein Betrieb der auf verschiedenen Festen Festzelte betreibt.

    Hierfür werden ausländische Saisonarbeitskräfte eingesetzt.

    Beispielsweise wird im Mai eine Arbeitskraft befristet für drei Wochen versicherungspflichtig in Beitragsgruppe 3111 gemeldet; diese Arbeitskraft kommt dann im Juli wieder befristet für 5 Wochen und im Oktober auch wieder für 4 Wochen.

    Ist jedesmal neu zu beurteilen, ob eine befristete Beschäftigung < 10 Wochen vorliegt mit der Prämisse 3111 oder ist eine "Zusammenbeurteilung" vorzunehmen und wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn alle Beschäftigung schon im voraus fix vereinbart sind?

    Danke für die Antwort.

  • 02
    RE: ermäßigter Beitragssatz, wiederholte befristete Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    Ihre Anfrage bezieht sich in erster Linie auf arbeitsrechtliche Fragen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu arbeitsrechtliche Fragestellungen keine Auskünfte geben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für  Arbeitsrecht.
     
    Gerne geben wir Ihnen folgende allgemeine Informationen:
     
    § 3 Abs. 3 EFZG billigt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach Ablauf einer 4-wöchigen Wartefrist zu. Bei kurzzeitigen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses beginnt nach Ansicht des BAG nicht zwingend mit der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers eine neue Wartefrist. Eine neue Wartefrist beginnt nicht, wenn zwischen dem beendeten und einem neubegründeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
     
    Entscheidend ist, ob in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung nach Arbeits- oder Tarifvertrag Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Wenn ja, gilt für die gesamten 10 Wochen der allg. Beitragssatz.
     
    Wenn nein (gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 3 EFZG) ist für einen Arbeitnehmer, dessen Beschäftigung auf weniger als 10 Wochen befristet ist, nur der ermäßigte Beitragssatz abzuführen und die Beitragsgruppe „3“ für die Krankenversicherung zu melden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Bei befristeten Beschäftigungen von weniger als 10 Wochen wird in den ersten 4 Wochen keine Entgeltfortzahlung geleistet. Danach besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 6 Wochen, so dass es zu keiner Krankengeldzahlung kommen kann. Deshalb ist hier der nur der ermäßigte Beitragssatz zu erheben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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