Expertenforum - Ermittlung 6-Wochenzeitraum

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Ermittlung 6-Wochenzeitraum

    Hallo liebes Expertenteam,

    bei einem online-Seminar der AOK am 18.02.2025 wurde von einem Seminarteilnehmer folgende Frage gestellt und von der AOK wie folgt beantwortet:

    "Ich würde gerne wissen, wie es sich mit der Entgeltfortzahlung verhält, bei Arbeitsunfähigkeit ohne Bescheinigung. Wann endet die Lohnfortzahlung? Incl. der 3 Tage vorher?"

    Antwort: "Die drei Karenztage zählen für die Ermittlung des 6-Wochenzeitraums mit"


    Bei eAU-Anfragen können logischerweise nur die Tage bescheinigt werden, für die eine AU vorliegt. Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass die Krankenkasse die 3 Karenztagen "anerkennt" und bereits nach 3 Karenztagen und 39 Tagen mit AU Krankengeld zahlt. Und falls doch, wie erfolgt hier die Abstimmung zwischen der KK und dem AG?


    Vielen Dank schon mal im Voraus.

    Viele Grüße

    Kathrin Nauthe

    E-Mail: Kathrin.Nauthe@Stadt-Helmstedt.de

  • 02
    RE: Ermittlung 6-Wochenzeitraum

    Sehr geehrte Frau Nauthe,

    die Krankenkassen beurteilen grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeitsfälle anhand der ihnen vorliegenden Unterlagen und Bescheinigungen. Sofern zwischen der der Krankenkasse vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) und den vom Arbeitgeber mit den Bemessungsdaten (BEM-Daten) gemeldeten Zeiten eine Abweichung vorliegt, erfolgt die Klärung seitens der Krankenkassen mit dem Arbeitgeber.
     
    Der Arbeitgeber wiederum meldet die Tatbestände, die ihm vorliegen. Bei der Frage nach der Anrechnung von Erkrankungen ist dabei grundsätzlich von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht einmal in einem Urteil ausführlich definiert. Da es sich hierbei aber tatsächlich auch um eine arbeitsrechtliche Fragestellung im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer handelt, können Sie ihre Fragen hierzu grundsätzlich über die zuständigen Arbeitgeberverbände klären.
     
    Die Bezugsquelle finden Sie unter: Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 11.12.2019, Az.: 5 AZR 505/18. Nach dem Tenor dieses Urteiles wäre, bezogen auch auf Ihre Anfrage, der Arbeitnehmer für den geschilderten Fall nachweispflichtig.
     
    Im Urteil steht u. a. Folgendes: Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer "ersten" krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der "Erstbescheinigung" attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Und weiter heißt es unter dem folgenden Punkt 3: Der Arbeitnehmer hat als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Erkrankung erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, wenn der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bestreitet, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der "neuen" Krankheit erst nach Beendigung der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Ermittlung 6-Wochenzeitraum

    Hallo liebes Expertenteam,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Frage habe ich dazu aber noch:

    ich als AG gehe von einem einheitlichen Verhinderungsfall aus. Der AN kann nicht nachweisen, dass die neue Erkrankung erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Wenn jetzt die 6 Wochen EFZ um sind (3 Karenztage KT und 39 AUB), dann stelle ich die Zahlung ein und sende eine Entgeltbescheinigung. Die Krankenkasse, die ja nur die AUB für 39 Tage vorliegen hat, meldet sich bei mir und ich teile mit, dass hier meiner Auffassung nach ein einheitlicher Versicherungsfall vorliegt. Diese Antwort akzeptiert die KK und zahlt nach den 42 Tagen (3 KT und 39 AUB) Krankengeld oder hat der AN "Pech" und er bekommt für 3 Tage weder Entgelt noch Krankengeld? Das kann ja eigentlich nicht sein, oder? Wahrscheinlich wird es dann so sein, dass der AG die 3 KT bezahlt und die KK tatsächlich nur die, an denen eine AU vorliegt... also kann man sich die Prüfung nach dem einheitlichen Versicherungsfall ja eigentlich sparen oder sehe ich das falsch?


    Vielen Dank und viele Grüße Kathrin Nauthe

  • 04
    RE: Ermittlung 6-Wochenzeitraum

    Sehr geehrte Frau Nauthe,

    das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich ja auf das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sofern der Arbeitgeber also von einem einheitlichen Verhinderungsfall ausgeht und der Arbeitnehmer nicht das Gegenteil darlegen kann, dann gilt die folgende Aussage aus dem Urteil: "Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer "ersten" krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der "Erstbescheinigung" attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt".
    Und weiter heißt es unter dem folgenden Punkt 3: "Der Arbeitnehmer hat als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Erkrankung erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, wenn der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bestreitet, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der "neuen" Krankheit erst nach Beendigung der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist."
     
    Das bedeutet dann für Ihre geschilderte Fallkonstellation, dass der Arbeitgeber einmal für 6 Wochen das Entgelt fortzahlt, und nicht, wie eigentlich vom Arbeitnehmer angestrebt, für 3 Tage und danach erneut für 6 Wochen. Aus Sicht der Krankenkasse endet der Entgeltfortzahlungszeitraum nach dem vom Arbeitgeber bescheinigten Zeitraum, also nach 42 Tagen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – im Sinne des einheitlichen Verhinderungsfalles.

    In diesen Konstellationen empfehlen wir immer, Kontakt zu der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen, damit die Arbeitsunfähigkeitszeiten abgeglichen werden können.
    Im Rahmen dieses Forums könne wir nur allgemeine Auskünfte geben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.