Sehr geehrte Damen und Herren,
§ 11 Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen
vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von
dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt
gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
Das heißt, für den Urlaub gilt dagegen das sogenannte Referenzprinzip, bei dem das urlaubstägliche Entgelt aus dem Durchschnitt der letzten
13 Wochen bzw. letzten drei Monate berechnet wird. Fließt in diese Durchschnittsberechnung neben dem Grundgehalt, der SFN-Zuschläge der letzten 3 Monate auch die Umwandlungsrate für das Jobrad (Minusbetrag von Brutto) und die private Nutzung von 1/4 des LP mit ein? Das Fahrrad wird durchgängig auch in Zeiten des Urlaubes zur privaten Nutzung überlassen.
Vielen Dank Kluge