Laut dem SV-Rundschreiben vom 31. März 2009 ist die SV-Luft ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, zu denen im Zeitpunkt des Aufbaus des Wertguthabens Versicherungspflicht besteht. Im Übrigen bleibt eine für einen Versicherungszweig ermittelte SV-Luft bestehen, wenn in diesem Versicherungszweig die Versicherungspflicht enden sollte.
Bedeutet das, dass für Mitarbeiter, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, keine SV-Luft zu führen ist (SV-Luft = 0)? Wenn dem so ist, bedeutet das, dass im Störfall für in diesem Fall keine Krankenversicherungsbeiträge anfallen?
Mit freundlichen Grüßen