Expertenforum - Ermittlung Umlagepflicht U1

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  • 01
    Ermittlung Umlagepflicht U1

    Sehr geehrtes Expertenteam, folgender Sachverhalt ist zu klären:


    Bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl zur Teilnahme am Umlageverfahren sind bestimmte Personengruppen, z. B. Auszubildende oder Arbeitnehmer in Elternzeit nicht mit zu berücksichtigen. Wie verhält es sich bei Arbeitnehmern, die sich im Krankengeldbezug oder gar schon in der Aussteuerung (unter Fortführung des arbeitsrechtlichen Verhältnisses) befinden - sind diese mit reinzuzählen?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Ermittlung Umlagepflicht U1

    Hallo KSchmidt02,
     
    bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszugehen. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung zum Umlageverfahren U1 grundsätzlich alle Beschäftigten des Betriebes zu berücksichtigen sind.
     
    Dabei ist auf den arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers abzustellen.
     
    Grund dafür ist, dass durch das Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz arbeitsrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers, die aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz resultieren, gegenüber seinen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ausgeglichen werden.
     
    Demzufolge werden auch Arbeitnehmer mitgezählt, deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Krankheit (unabhängig davon, ob sich die betreffende Person bereits im Krankengeldbezug befindet) unterbrochen ist. Unerheblich ist nach unserem Verständnis hierbei, dass bei einer unbezahlten Freistellung eine Abmeldung nach einer vierwöchigen Unterbrechung zu erfolgen hat, da das Arbeitsverhältnis - z.B. auch im Falle einer „Aussteuerung“ – fortbesteht, sofern dieses durch Kündigung oder Auflösung noch nicht beendet wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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