Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (TVöD). Gemäß § 23 (1) TVöD wird Beschäftigten Vermögenswirksame Leistungen gewährt.
Wortlaut Gesetztestext:
1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat mindestens 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Der Betrag wird nicht gekürzt, auch wenn nicht für alle Tage im Kalendermonat Anspruch besteht.
Nun die Frage zur Erstattung der Entgelte bei Beschäftigungsverbot. Wird hier der volle Betrag der VWL (bei Vollzeit 6,65€) erstattet oder nur der Betrag, der sich errechnet für die Zeit eines bestehenden Beschäftigungsverbotes?
Zum Beispiel : Beschäftigungsverbot bis 10.06.2024.
Erstattung von 6,65€ oder 2,22€ (6,65€/30*10)?
Über eine Antwort bin ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
LisaH