Expertenforum - Erstattung AAG

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Erstattung AAG

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir sind Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (TVöD). Gemäß § 23 (1) TVöD wird Beschäftigten Vermögenswirksame Leistungen gewährt.


    Wortlaut Gesetztestext:

    1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat mindestens 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

    Der Betrag wird nicht gekürzt, auch wenn nicht für alle Tage im Kalendermonat Anspruch besteht.

    Nun die Frage zur Erstattung der Entgelte bei Beschäftigungsverbot. Wird hier der volle Betrag der VWL (bei Vollzeit 6,65€) erstattet oder nur der Betrag, der sich errechnet für die Zeit eines bestehenden Beschäftigungsverbotes?


    Zum Beispiel : Beschäftigungsverbot bis 10.06.2024.

    Erstattung von 6,65€ oder 2,22€ (6,65€/30*10)?


    Über eine Antwort bin ich dankbar.


    Mit freundlichen Grüßen


    LisaH



     

  • 02
    RE: Erstattung AAG

    Guten Tag,
     
    bei Ihrer Frage, bei der es vordergründig um die Berechnung der Entgeltfortzahlung geht, sind arbeitsrechtliche Regelungen betroffen, zu denen wir im Rahmen dieses Forums keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt Folgendes:
    Die Erstattungsregelungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) knüpfen an die vom Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlten Entgelte an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.  

    Bei der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts und der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes ist regelmäßig vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Ob es sich bei den Aufwendungen um Arbeitsentgelt handelt, das im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig ist, ist für die Qualifizierung als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nicht ausschlaggebend.
     
    Erstattungsfähig sind auch Entgeltbestandteile wie z. B. vermögenswirksame Leistungen oder Beiträge für betriebliche Versorgungseinrichtungen. Nach unserem Verständnis richtet sich die Erstattung nach den tatsächlichen Tagen des Beschäftigungsverbots und nicht nach dem Monatswert.
     
    Dem Arbeitgeber werden also letztlich im U2-Erstattungsverfahren die Aufwendungen, die er (auf arbeitsrechtlicher Grundlage) aus Anlass der Mutterschaft an die Arbeitnehmerin zu zahlen hatte, erstattet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.