Expertenforum - Erstattung Lohnfortzahlung

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  • 01
    Erstattung Lohnfortzahlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein AN erhält folgende Gehaltsbestandteile:

    verstetigtes Bruttogehalt 2.600,00 € Monat November 2024

    steuer- und sv-pflichtige Zuschläge für SNF 150,00 € Monat Oktober 2024

    Er ist im Monat November 5 Tage krank. Bemisst sich die Erstattung Lohnfortzahlung

    nach 2.650,00 €? Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Erstattung Lohnfortzahlung

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage zur Berechnungsgrundlage für die Erstattungen im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sind vordergründig arbeitsrechtlicher Natur. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir hierzu nur allgemein Stellung nehmen können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Gerne geben wir Ihnen aber folgende allgemeine Auskünfte:
     
    Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AAG das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) fortzuzahlende Arbeitsentgelt.
     
    Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Krankheitsfall bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG nach dem Entgeltausfallprinzip. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm (bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit) zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
     
    Entscheidend ist also, dass es sich um Aufwendungen des Arbeitgebers handelt, zu denen er nach tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung verpflichtet ist und diese zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden Regelungen des EFZG gehören.
     
    In diesem Zusammenhang sind Sonn-, Feiertags- und Nacharbeitszuschläge fortzuzahlen, sofern sie in der Arbeitsunfähigkeit angefallen wären. Eine zeitversetzte Zahlung, wie in Ihrer Frage Zahlungen aus Vormonaten, können nach unserer Auffassung nicht berücksichtigt werden. Insoweit berechnet sich die Entgeltfortzahlung nach unserer Einschätzung aus 2.600 EUR.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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