Expertenforum - Erwerbsminderungsrente und die Sonderzahlung

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  • 01
    Erwerbsminderungsrente und die Sonderzahlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben folgende Frage bezüglich der vollen Erwerbsminderungsrente. Es ist uns bewusst, dass diese Frage mehrfach hier gestellt wurde, aber wir haben leider keine ausführliche Antwort gefunden.

    Die Mitarbeiterin war dauerkrank ab Oktober 2022 und hat bis Ende Februar 2024 Krankengeldbezug erhalten.

    Im Mai 2024 wurde uns einen Bescheid über eine rückwirkende zum 01.07.2023 volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer vorgelegt.

    Die Miatrbeiterin hat 2 Mal im Jahr 2023 ( April und November ) die Sonderzahlungen erhalten und hatte kein laufendes Entgelt im gesammten Jahr 2023.

    Aufgrund der fehlende SV-Tage, waren die Sonderzahlungen sv-frei.

    Jetzt im Mai 2024 haben wir im System die Krankheit zum 01.07.2023 abterminiert und rückwirkend eine Rente erfasst.

    Eine Abmeldung wurde zum 31.07.2023 im System korrekt erstellt.


    Unsere Frage :

    Warum wurde im Zeitraum 01.07.2023- 31.07.2023 mit 30 SV Tagen berechnet?

    Und die Sonderzahlung , die im November 2023 sv-frei ausgezahlt wurde, wird rückwirkend sv-pflichtig ?

    Wir bedanken uns im Voraus

    VG


     

  • 02
    RE: Erwerbsminderungsrente und die Sonderzahlung

    Guten Tag,
     
    wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns vorzunehmen.

    Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
    Der Ausschluss des Krankengeldes wegen Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist an den Umfang der Erwerbsminderung gebunden. Unerheblich ist, ob diese Rente als Teil- oder als Vollrente bewilligt wird.
     
    Aus diesem Grund findet in Ihrem Sachverhalt vom Zeitpunkt der Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente der Beitragsgruppenschlüssel „3101“ und die Personengruppe „101“ Anwendung. Von Ihrer Seite aus ist zum 01.07.2023 die Änderung der Beitragsgruppen zu melden.
    Erfolgt die Bewilligung während des Bezuges von Krankengeld, endet diese Geldleistung mit dem Tag des Eingangs des Rentenbescheids bei der Krankenkasse. Besteht die Beschäftigung im Anschluss an den Krankengeldbezug arbeitsrechtlich weiter, so hat der Arbeitgeber dies im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach Ablauf eines Zeitmonats mit dem Meldegrund „34“ abzumelden. (§ 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Diese Monatsfrist sind Sozialversicherungstage.
     
    Für beitragsfreie Zeiten, unter anderem während des Bezugs von Krankengeld, fallen keine SV-Tage an. Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung befand sich Ihre Mitarbeiterin bis Ende Februar 2024 im Krankengeldbezug. Mit der Umstellung in Ihrem Abrechnungssystem zum 01.07.2023, Krankheit abterminiert und Erwerbsminderungsrente ab 01.07.2023 eingegeben, hat das System nun SV-Tage für den Juli berücksichtigt, obwohl sich die Mitarbeiterin im Krankengeldbezug befand. Hier empfehlen wir Ihnen Kontakt mit dem Softwareanbieter aufzunehmen, damit Sie mit ihm die korrekte Eingabe in Ihrem Abrechnungssystem besprechen können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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