Expertenforum - Fallkonstellation -- Frage nach der Berufsmäßigkeit

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  • 01
    Fallkonstellation -- Frage nach der Berufsmäßigkeit

    Sehr geehrtes Expertenforum-Team,

    eine Mitarbeiterin, 19 Jahre, hatte sich für ein Studium beworben und wurde abgelehnt. Mittlerweile hat sie die Zusage für eine Ausbildung ab 09/2025.

    Seit 09/2024 ist sie als Minijobberin geringfüfig bis 08/2025 befristet in einem Hotel beschäftigt.

    Jetzt im Dezember 2024 nahm sie gleichzeitig auch bei unserem Mandanten eine Beschäftigung auf dem Weihnachtsmarkt auf (befristet bis 23.12.2024).

    Auf dem Fragebogen hat sie "arbeitslos ohne Leistungsbezug" angekreuzt. (-- Das bedeutet doch, sie steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung!).


    Frage: Liegt in diesem Fall bei der zweiten, später aufgenommenen Beschäftigung bei unserem Mandanten, Berufsmäßigkeit vor oder nicht?

    Ist es in dieser Konstellation möglich, sie bei unserem Mandanten kurzfistig beschäftigt abzurechnen?

    Der Grund für unsere explizite Nachrage ist, dass sie uns einen Willkommensbrief der Minijobzentrale an den ersten Arbeitgeber (Minijob / Hotel) als Nachweis übermittelt hat, in dem folgendes steht:

    "Mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern:

    Sie können mehrere Minijobs nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern ausüben, insgesamt dürfen Sie dabei nicht mehr als 538 EUR monatlich verdienen. Überschreiten Sie die Verdienstgrenze, sind alle Jobs versicherungspflichtig und damit keine Minijobs. Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Minijobs werden dabei nicht berücksichtigt.

    Aus diesen letzten Satz beruft sie sich als Nachweis, dass sie kurzfristig abgerechnet werden kann.

    Bitte um Ihre Unterstützung in diesem Fall.

    Wie können wir die Mitarbeiterin beim "Arbeitgeber Weihnachtsmarkt" abrechnen?

    Freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Fallkonstellation -- Frage nach der Berufsmäßigkeit

    Hallo Lohnbüro KD,
     
    bevor wir zu Ihrer Schilderung eine Stellungnahme abgeben, gestatten Sie uns zunächst die Anmerkung, dass es für uns aufgrund nicht vorliegender Angaben (z. B. wird die erste Beschäftigung „geringfügig entlohnt“ oder „kurzfristig“ ausgeübt, wie hoch sind die Entgelte aus den Beschäftigungen) und der Komplexität nicht möglich ist, eine exakte Einschätzung des Sachverhalts durchzuführen. Wenn wir nach Ihren Angaben davon ausgehen, dass die erste Beschäftigung „geringfügig entlohnt“ über die Minijob-Zentrale abgerechnet wird, sind nach unserem Verständnis die folgenden Konstellationen denkbar.
     
    Beide Beschäftigungen wurden als „geringfügig entlohnt“ beurteilt

    Hierbei sind die erzielten Arbeitsentgelte zu addieren. Wird die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze im Monat Dezember 2024 mit den Arbeitsentgelten aus beiden Beschäftigungen insgesamt überschritten, tritt in beiden Versicherungspflicht in allen Zweigen ein.
     
    „Kurzfristig“ mit Arbeitsentgelt bis max. 538,00 € neben einer „geringfügig entlohnten“
     
    Sofern das monatliche Arbeitsentgelt in der zu beurteilenden Beschäftigung im Dezember 2024 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538,00 €) nicht überschreitet, kann diese -  sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen - sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, da hier keine „Berufsmäßigkeit“ zu prüfen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Geringfügigkeitsgrenze ein Monatswert ist, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.
     
    „Kurzfristig“ mit Arbeitsentgelt oberhalb 538,00 € neben einer „geringfügig entlohnten“
     
    Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, ist in einem weiteren Schritt die Prüfung der Berufsmäßigkeit vorzunehmen. Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur  gemeldet sind (mit und ohne Leistungsbezug), eine Beschäftigung aus, sind sie zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen. Demzufolge tritt aufgrund der vorliegenden Berufsmäßigkeit Versicherungspflicht in allen Zweigen ein, während die geringfügig entlohnte Beschäftigung weiterhin über die Minijob-Zentrale abgerechnet wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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