Sehr geehrtes Expertenforum-Team,
eine Mitarbeiterin, 19 Jahre, hatte sich für ein Studium beworben und wurde abgelehnt. Mittlerweile hat sie die Zusage für eine Ausbildung ab 09/2025.
Seit 09/2024 ist sie als Minijobberin geringfüfig bis 08/2025 befristet in einem Hotel beschäftigt.
Jetzt im Dezember 2024 nahm sie gleichzeitig auch bei unserem Mandanten eine Beschäftigung auf dem Weihnachtsmarkt auf (befristet bis 23.12.2024).
Auf dem Fragebogen hat sie "arbeitslos ohne Leistungsbezug" angekreuzt. (-- Das bedeutet doch, sie steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung!).
Frage: Liegt in diesem Fall bei der zweiten, später aufgenommenen Beschäftigung bei unserem Mandanten, Berufsmäßigkeit vor oder nicht?
Ist es in dieser Konstellation möglich, sie bei unserem Mandanten kurzfistig beschäftigt abzurechnen?
Der Grund für unsere explizite Nachrage ist, dass sie uns einen Willkommensbrief der Minijobzentrale an den ersten Arbeitgeber (Minijob / Hotel) als Nachweis übermittelt hat, in dem folgendes steht:
"Mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern:
Sie können mehrere Minijobs nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern ausüben, insgesamt dürfen Sie dabei nicht mehr als 538 EUR monatlich verdienen. Überschreiten Sie die Verdienstgrenze, sind alle Jobs versicherungspflichtig und damit keine Minijobs. Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Minijobs werden dabei nicht berücksichtigt.
Aus diesen letzten Satz beruft sie sich als Nachweis, dass sie kurzfristig abgerechnet werden kann.
Bitte um Ihre Unterstützung in diesem Fall.
Wie können wir die Mitarbeiterin beim "Arbeitgeber Weihnachtsmarkt" abrechnen?
Freundliche Grüße