Expertenforum - Familienversicherung - Ehemalige Einkünfte bis März 2023 aus Selbständigkeit

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  • 01
    Familienversicherung - Ehemalige Einkünfte bis März 2023 aus Selbständigkeit

    Sehr geehrte AOK Experten,


    folgender Sachverhalt:


    Ehefrau Privat KV - bis 31.03.2023 selbständig - Aufgabe der Selbständigkeit zum 31.03.23.

    Die Firma wurde veräußert, es wurde ein Veräußerungsgewinn erzielt. Steuerrechtlich gehört dieser Veräußerungserlös zum Stichtag 31.03.23. Geldzufluss aus dem Verkauf war im Mai 2023.


    Die Ehefrau hat ab dem 01.04.23 keinerlei Einkommen und wurde in die Familienversicherung der AOK aufgenommen. Auch heute hat die Ehefrau (2024) keinerlei Einkommen, keine Rente, nichts.


    Der Ehemann ist in der KV der Rentner über die AOK pflichtversichert.


    Meines Erachtens ist das EInkommen bis zum 31.03.23 vollkommen irrelevant für die Familienversicherung, da alles noch die Selbständigkeit betrifft. Auch der Zufluss im Mai 2023 ist irrelevant, da noch zugehörig zum 31.03.23. Ab dem 01.04.23 gibt es keine Einkünfte der Ehefrau mehr.


    Wir bitten um Beurteilung Ihrerseits.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Familienversicherung - Ehemalige Einkünfte bis März 2023 aus Selbständigkeit

    Hallo TMueller,
     
    aufgrund der uns nicht zur Verfügung stehenden Unterlagen und der Komplexität der Thematik bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Schilderung nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Nach § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V können in der Familienversicherung u. a. die Ehegatten von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden, wenn diese Familienangehörigen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2024: 505,00 €) überschreitet.
     
    Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen.
     
    Bei Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf eines Betriebes handelt es sich nicht um regelmäßiges (Gesamt-)Einkommen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V und § 10 Absatz 3 SGB V, und zwar unabhängig von der grundsätzlich zu beantwortenden Vorfrage, ob und in welchem Umfang es sich dabei überhaupt um steuerbare Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt.
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir der betroffenen Person, unter Vorlage der relevanten Unterlagen den Anspruch der Familienversicherung mit der zuständigen Krankenkasse (AOK vor Ort) verbindlich zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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