Expertenforum - Ferienjob/kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Ferienjob/kurzfristige Beschäftigung

    Hallo,


    Schulabgänger welche in der Zeit zwischen Ende der Schule und Beginn der Ausbildung einen Ferienjob ausüben sind SV-pflichtig zu schlüsseln, da diese Tätigkeit als Berufsmäßig betrachtet wird und die Vergütung über der Minijobgrenze liegt. Richtig?


    Wie verhält es sich in dem obengenannten Fall wenn der MA aktuell über die Eltern privat versichert ist, müsste dieser sich dann eigenversichern für die Ausübung der Tätigkeit?


    Außerdem wäre auch noch die Frage, wie es sich bei einer Ferienjobberin verhält, welche letztes Jahr ihr Abi gemacht hat, anschließend ein Jahr im Ausland war und diese Jahr ihr Studium anfängt. Kann man hier dennoch von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgehen?


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Ferienjob/kurzfristige Beschäftigung

    Hallo SRHSER,
     
    wir teilen Ihre Meinung, dass Schulabgänger, die in der Zeit zwischen Ende der Schule und Beginn der Ausbildung als berufsmäßig anzusehen und somit sozialversicherungspflichtig zu beurteilen sind. Demzufolge besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Schulabgänger ist bei einer von ihm gewählten gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Eine andere Absicherungsmöglichkeit z. B im Rahmen einer privaten Krankenversicherung gibt es nicht.
     
    Bei Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen, weil diese noch nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen gehören.
     
    Welche Dauer zwischen Abitur und Beginn des Studiums liegt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung grundsätzlich unbeachtlich, jedoch sollte die Studienaufnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
     
    Die Dokumentation der Studienabsicht sollte in schriftlicher Form erfolgen, z. B. durch den Nachweis der Bewerbung um einen Studienplatz.
     
    Sofern die oben genannten Voraussetzungen in Ihrem Sachverhalt vorliegen, könnte die geplante kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfreie abgerechnet werden.
     
    Wird allerdings nach dem Abitur ein Auslandsaufenthalt im Rahmen von „Work & Travel“ absolviert, ist bei einer danach aufgenommenen kurzfristigen Beschäftigung (über 538,00 €) vor Studienbeginn von Berufsmäßigkeit auszugehen, so dass die Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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