Ich habe eine Frage bzgl. des Themas Fernstudenten. Worauf ist dabei sozialversicherungsrechtlich zu achten? Hat ein Fernstudent einen Werkstudentenstatus? Da sie keine fest definierten Semesterferien- sowie Vorlesungszeiten haben, ist die Regelung mit der "Überschreitung der 20 Std./ Woche in den Semesterferien für maximal 26 Wochen im Kalenderjahr" nicht in der Praxis anwendbar. Aus einer Quelle geht hervor, dass der Werkstudentenvertrag in diesem Fall auf 26 Wochen befristet sein muss, unabhängig davon ob der Fernstudent die 20 Stunden/Woche überschreitet oder nicht. Heißt es dann, dass wenn diese Befristung ausläuft, der Werkstudentenvertrag nicht verlängert werden darf? Danke für Ihre Antwort im Voraus.
Expertenforum - Fernstudenten mit Werkstudentenstatus

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Fernstudenten mit Werkstudentenstatus
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RE: Fernstudenten mit Werkstudentenstatus
Hallo Liliya E.,
grundsätzlich gelten für Studierende, die an einem Fernstudium teilnehmen und in Deutschland arbeiten, die gleichen Regelungen in Bezug auf die Versicherungspflicht wie für Studierende, die an inländischen Hochschulen immatrikuliert sind. Insofern wäre das Werkstudentenprivileg in solchen Fällen grundsätzlich anzuwenden.
Allerdings sind für die Beantwortung der Frage, ob Absolventen eines Fernstudiums ohne festgelegte vorlesungsfreie Zeit ggf. mehr als 20 Wochenstunden für maximal 26 Wochen im Rahmen des Werkstudentenprivilegs beschäftigt sein können, in den Ausführungen des GKV-Spitzenverbands über die „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016 keine konkreten Aussagen zu entnehmen.
Typisch für „Fernstudien“ an Fernhochschulen ist – anders als bei einem Präsenzstudium- der durchgehende Unterricht. Die Studierenden werden nicht nach Semestern betreut oder die Dauer des Studiums in Semester eingeteilt. Da der Unterricht durchgehend ist, entfallen sämtliche Ferienzeiten. Dies schließt auch die Semesterferien mit ein. Fernstudierende entscheiden somit selbst, wenn sie eine Woche Ferien benötigen.
Anbieter von Fernunistudiengängen beantworten die Frage, ob das jeweilige Institut fixe Ferienzeiten besitzt, in ihren Informationsunterlagen. Hierbei weisen die Anbieter in der Regel darauf hin, dass „Ferien“ nicht vorhanden sind, allerdings durch die freie Lerneinteilung jederzeit persönliche „Ferien“ abgehalten werden können. Dennoch sollten die „Ferien“ nicht mit Pflichtterminen wie etwa Prüfungen und Präsenzveranstaltungen übereinstimmen.
Da das Fernstudium durchgängig über mehrere Monate hinweg besucht wird, entfallen nach unserer Auffassung die typischen Ferienzeiten und somit auch die Semesterferien.
Demzufolge unterliegt bei einem Überschreiten der 20-Stunden-Grenze das Beschäftigungsverhältnis prinzipiell der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherungspflicht. Eine Anwendung der 26-Wochen-Regelung in diesem Zusammenhang sehen wir kritisch.
Aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Stellungnahme über die einzugsberechtigte Krankenkasse anzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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