Expertenforum - FÖJ Teilnehmende aus dem EU-Ausland versichern

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  • 01
    FÖJ Teilnehmende aus dem EU-Ausland versichern

    Liebes AOK-Team,

    wir wollen eine junge Frau aus der Türkei als FÖJ-Teilnehmende anmelden (PGR 123). Sie hat uns ein Dokument vorgelegt, indem die türkische Sozialversicherung bestätigt, die notwendigen Kosten zu übernehmen. Dazu müsse man sich, laut dieser Bescheinigung, eine Krankenkasse in Deutschland auswählen.

    Wie sollen wir das bei Ihnen anmelden? Erhält die FÖJ-Teilnehmerin dann eine AOK - Karte und können Sie das mit der türkischen Sozialversicherung abrechnen?

    Für einen verbindlichen Hinweis wären wir Ihnen sehr dankbar.

    Viele Grüße

    Bernd Ackermann

     

  • 02
    RE: FÖJ Teilnehmende aus dem EU-Ausland versichern

    Hallo Herr Ackermann,
     
    der "Jugendfreiwilligendienst" (JFD) kann u.a. als ökologischer Dienst (FÖJ) in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet werden.
     
    Für Teilnehmer an Jugendfreiwilligendiensten gilt, dass die jeweilige Einsatzstelle bzw. der jeweilige Träger die „Arbeitgeberpflichten“ bezüglich der Sozialversicherung (Versicherungsrechtliche Beurteilung, Meldungen und Beiträge) wahrnimmt. Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst ableisten, stehen in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und sind deshalb kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, wenn ihnen Sachbezüge und/oder Taschengeld gewährt werden. Diese Bezüge sind immer beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
     
    In einem solchen Fall besteht für die Dauer des Jugendfreiwilligendienstes in Deutschland grundsätzlich Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften und die betreffende Person ist bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl zu versichern.
    Bei der Anmeldung ist der Personengruppenschlüssel „123“ in Verbindung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ zu verwenden.
     
    Wird der Jugendfreiwilligendienst allerdings ohne Sach- oder Barbezüge geleistet, tritt keine Sozialversicherungspflicht ein. Der Krankenversicherungsschutz kann in einem solchen Fall über einen ausländischen Träger (hier: Türkei) bei einer deutschen Krankenkasse realisiert werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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