Expertenforum - Fortentwicklung der SV-Luft in einer Freistellung

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  • 01
    Fortentwicklung der SV-Luft in einer Freistellung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe im Zusammenhang mit der Fortentwicklung der SV-Luft in einer Freistellung eine Frage.


    Summenfelder-Modell

    Die Beträge, die dem Wertguthaben (hier: Fondsvermögen) entnommen werden, mindern grundsätzlich das Wertguthaben und die aufgebaute SV-Luft (SV-Rundschreiben).


    Frage: Wird im Summenfelder-Modell der mögliche Rückgang des Wertguthabens durch Fondsverluste erfasst? Wenn ja, wie? Oder wird lediglich die Entnahme aus dem Fondsvermögen bei der Fortschreibung der SV-Luft erfasst?



    Alternativ-/Optionsmodell

    Beim Aufbau der SV-Luft gilt im Alternativ-/Optionsmodell für in Fonds angelegtes Wertguthaben gemäß SV-Rundschreiben eine Besonderheit:


    - Beruht die Feststellung eines negativen Saldos (ohne dass z. B. eine Freistellung stattgefunden hatte) allein auf der Tatsache, dass eine Wertminderung des Fonds eintrat, ist für den Abgleich der SV-Luft dieses Jahres der Wertguthaben¬zuwachs mit 0 EUR anzusetzen.

    - Das gilt auch, wenn in diesem Jahr zwar Arbeitsentgelt als Wertguthaben verwendet wurde, die Kursverluste per Saldo aber zu einer Negativ¬entwicklung führten.


    Frage: Gilt diese Vorgabe auch bei der Fortführung der SV-Luft in der Freistellung? Wenn ja, wie ist diese genau zu berücksichtigen?


    - Muss man Fondsverluste und Abbau des Wertguthabens durch Entnahme separieren und ausschließlich den regulären Abbau des Wertguthabens durch Entnahme beim Abbau der SV-Luft zu berücksichtigen?

    - Wie geht man bei Fondsgewinnen vor?



    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Schmidt

     

  • 02
    RE: Fortentwicklung der SV-Luft in einer Freistellung

    Sehr geehrter Herr Schmidt,
     
    wir haben Ihre beiden Eintragungen zur SV-Luft in dieser Antwort zusammengefasst.
     
    Die „SV-Luft“ ist die Differenz zwischen dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt in der Ansparphase der Wertguthabenvereinbarung und der Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen Bereich der Sozialversicherung. Sofern das Wertguthaben nicht entsprechend für Zeiten der Freistellung verwendet wird, tritt der Störfall ein. Im Störfall soll das Arbeitsentgelt im Wertguthaben sozialversicherungspflichtig so abgerechnet werden, als hätte keine Ansparung stattgefunden. Somit dient die Dokumentation der „SV-Luft“ als Grundlage einer Lohnrückrechnung, damit weder der Arbeitnehmer noch die Sozialversicherungsträger einen Vorteil oder Nachteil aus der Verbeitragung des Wertguthabens erhalten.
     
    Zur Ermittlung der „SV-Luft“ gibt es 2 Modellvarianten.
     
    Summenfelder Modell
    Während der Arbeitsphase stellt der Arbeitgeber kalenderjährlich die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und des in diesem Kalenderjahr verbeitragten Arbeitsentgeltes (SV-Luft) fest. Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert.
     
    Im Fall eines Störfalles wird das Entgeltguthaben mit der während der Arbeitsphase summierten und festgestellten SV-Luft aus jedem einzelnen Versicherungszweig verglichen.
    Der jeweils geringere Wert wird als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Störfallabrechnung berücksichtigt. Dieses Modell kann sich nachteilig für den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber auswirken, weil kein jährlicher Abgleich mit dem eingebrachten Wertguthaben erfolgt.
     
    Alternativ-/Optionsmodell
    Das im Kalenderjahr eingebrachte Arbeitsentgelt nebst Zinserträgen (Gewinnen) bzw. Verlusten und Kosten wird mit der für dieses Kalenderjahr festgestellten Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt verglichen.
    Der jeweils geringere Wert ist die SV-Luft. Der Nachteil des Summenfeld­Modells wird hier beseitigt.
     
    Zu Ihren Fragen:
    Das Summenfelder Modell berücksichtigt die Bildung der SV-Luft ausschließlich in der Ansparphase. Es findet lediglich der Vergleich zwischen beitragspflichtigen Entgelt und Bemessungsgrenze statt. Die Entwicklung des Wertguthaben hat keinen Einfluss.
     
    Die „SV-Luft“ wird ausschließlich in der Arbeitsphase der Wertguthabenvereinbarung gebildet um eine mögliche Rückrechnung im Störfall sicher zu stellen. In der Freistellungsphase wird keine SV-Luft gebildet.
    Fondsgewinne werden beim Alternativmodell ebenso wie die Verluste berücksichtigt.
     
    Für Mitarbeitende, welche in der Arbeitsphase bereits die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung erreichen (z.B. freiwillig versicherte JAE-Überschreiter) wird in der Ansparphase im Zweig KV/PV keine SV-Luft gebildet. Insofern ist Ihre Annahme für diesen Versicherungszweig zutreffend. Zusätzlich muss aber die „SV-Luft“ für RV und ALV berechnet werden. Hier kann es durchaus zu relevanten Beträgen führen, wenn mit dem beitragspflichtigen Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der RV nicht erreicht wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Fortentwicklung der SV-Luft in einer Freistellung

    Liebes Expertenteam,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Ich befürchte ich habe meine Frage zu unpräzise formuliert.


    Der zweite Teil meiner Frage bezog sich auf die Zeit der Freistellung. In der Freistellung ist ja die SV-Luft gemäß SV-Rundschreiben abzubauen, um im Falle eines möglicherweise eintretenden Störfalls das verbleibende Wertguthaben, welches nun nicht mehr wie vorgesehen ausbezahlt, sondern als Einmalbetrag ausbezahlt wird, entsprechend verbeitragen zu können.


    Meine Frage nun: Mir ist nicht ganz klar, wie Abnahmen / Zunahmen des Wertguthabens (WGH), die alleine durch steigende / sinkende Fondskurse verursacht werden, beim Abbau der SV-Luft berücksichtigt werden?


    Ich habe mal versucht das Ganze an folgendem Beispiel, welches aus SV-Rundschreiben stammt zu verdeutlichen:


    WGH vor Entnahme: 5.000 €

    SV-Luft KV/PV: 4.500 €

    SV-Luft RV/AV: 7.500 €


    Freistellungsentgelt: 1.500 €


    WGH nach Entnahme: 3.500 €

    SV-Luft KV/PV: 3.500 €

    SV-Luft RV/AV: 6.000 €.


    Angenommen zusätzlich zur Abnahme des WGH durch die Entnahme des Freistellungentgeltes i.H.v. 1.500 € kommt es durch Kursverluste zu einem weiteren Rückgang von 500 €, dann beträgt das WGH nach Entnahme 3.000 EUR.


    Nach meinem Verständnis müsste dann folgendes gelten:


    WGH nach Entnahme: 3.000 €

    SV-Luft KV/PV: 3.000 €

    SV-Luft RV/AV: 6.000 €.


    Ist dies richtig?


    (Bei einem Kursgewinn von 500 € sollte dann umgekehrt gelten:


    WGH nach Entnahme: 4.000 €

    SV-Luft KV/PV: 4.000 €

    SV-Luft RV/AV: 6.000 €.

    Ist dies richtig?)


    Würde man den gesamten Abbau des WGH i.H.v. 2.000 € als fiktiven Entnahmebetrag berücksichtigen, müsste gelten:


    WGH nach Entnahme: 3.000 €

    SV-Luft KV/PV: 3.000 €

    SV-Luft RV/AV: 5.500 €.


    Ich nehme an, dass dies hingegen nicht korrekt ist.

  • 04
    RE: Fortentwicklung der SV-Luft in einer Freistellung

    Guten Tag Herr Schmidt,,
     
    wie bereits in der bisherigen Antwort dargestellt, wird die relevante „SV-Luft“ ausschließlich in der Ansparphase aufgebaut.
     
    Bei der Entnahme wird auf diese feste Größe zurückgegriffen. Ein Vergleich der bereits festgestellten „SV-Luft“mit der Wertentwicklung der Anlageform findet aus unserer Sicht in der Entnahmephase nicht statt.
    Die Beispiele aus dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes sind somit vollumfänglich anwendbar.
     
    Bitte beachten Sie, dass wir Ihre identische Frage als neuen Thread gelöscht haben, damit der Zusammenhang des Sachverhalts auch für die anderen User erleichtert wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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