Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Bewerberin für ein Pflichtpraktikum. Dieses ist im Rahmen ihres Studiums vorgeschrieben. Bis jetzt kannte ich es nur, dass ein Pflichtpraktikum immer Vollzeit ist und aufgrund des vorgeschrieben Seins in der Studienordnung komplette SV Freiheit besteht.
Bei dieser Kandidatin ist es laut Studienordnung möglich, dass Praktikum auch studienbegleitend zu absolvieren, so dass unsere Bewerberin während der Vorlesungszeit 20 Std./Woche arbeiten möchte und während der Ferien dann 40 Stunden/Woche. Hat dies eine Auswirkung auf die Sozialversicherungs-Freiheit oder können wir sie unabhängig von der Arbeitszeit mit 0000 schlüsseln?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Laura Benckendorff
- Die angehängte Praktikumsvereinbarung würde ich ihr im Falle einer Zusage ausfüllen und unterschreiben, falls aus Deiner Sicht nichts dagegenspricht?
- Die Kandidatin möchte das Pflichtpraktikum studienbegleitend absolvieren, über eine Dauer von 4 Monaten (September bis einschließlich Dezember)
- In der Vorlesungszeit würde sie 20 Wochenstunden arbeiten, in der vorlesungsfreien Zeit 40 Wochenstunden.
Ist es möglich, das für ein Pflichtpraktikum so abzubilden?
Wie sieht es in diesem Fall mit der (anteiligen) Vergütung aus?