Expertenforum - Frau Cornelia Weickmann

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  • 01
    Frau Cornelia Weickmann

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    Student (Imma-Bescheinigung bis 30.09.2024 liegt vor) soll für die Zeit vom 01.09.-31.10.2024 eingestellt werden. Arbeitszeit: 40 Stunden/Woche. Wie ist der Bewerber korrekt anzumelden?

    PGR: 106 und frei in der KV, PV und AV, obwohl die 20-Stunden-Grenze ab 01.10.2024 zu beachten ist?

    Oder kurzfristige Beschäftigung?

    Oder PGR 101 mit 1111 in der SV? Seit 01.10.2022 übt der Student eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung in Österreich aus.

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Mfg.

    Lauffener Weingärtner eG

     

  • 02
    RE: Frau Cornelia Weickmann

    Guten Tag,
     
    Sind Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, gilt es Besonderheiten zu beachten.
     
    Für diejenigen Arbeitnehmer, die nicht den wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der außerhalb des Wohnstaats des Arbeitnehmers ansässige Arbeitgeber seinen Sitz hat.
    Werden Beschäftigungen gewöhnlich in mehreren Staaten ausgeübt (hier ab 01.09.2024 in Deutschland und Österreich), gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn der Arbeitnehmer dort auch einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festgestellt, dass die Beschäftigung im Wohnstaat einen Anteil von mindestens 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in dem entsprechenden Wohnstaat (hier: Deutschland) ausgeübt wird. Insofern greifen die deutschen Vorschriften über soziale Sicherheit.
     
    Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang, dass für die Festlegung des anzuwendenden Rechts derjenige Staat zuständig ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt.
    In Deutschland ist für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der GKV-Spitzenverband, DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) in Bonn zuständig. Daher raten wir Ihnen, zwecks Klärung Kontakt mit der DVKA aufzunehmen (Tel: 0228 9530-0 sowie unter www.dvka.de).
     
    Gilt deutsches Recht, kann eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Hierbei sind lediglich die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres zu beachten. Berufsmäßigkeit kann aufgrund der bestehenden Hauptbeschäftigung in Österreich nicht eintreten. Eine Beschäftigung als Werkstudent ist in Ihrem Beispiel hingegen nicht möglich, da die Zeitgrenze von 20 Std. wöchentlich überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Expertenteam

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