Expertenforum - Freiberufliche Tätigkeit

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  • 01
    Freiberufliche Tätigkeit

    Schönen Guten Morgen,

    bei unserem Mandanten soll ein Buchhalter auf freiberuflicher Basis tätig werden. Was müsste denn hier geprüft werden bzw. welchen Nachweis würden wir benötigen.

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Freiberufliche Tätigkeit

    Guten Tag,
     
    wichtig ist die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit, für die die Rechtsprechung über die Jahre hinweg viele Kriterien entwickelt hat. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Fachportal für Arbeitgeber.  
     
    Maßgebend ist letztlich das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Beachtung der Verkehrsanschauung. Bei der Beurteilung des Gesamtbildes ist im Übrigen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Die Bestimmungen des Vertrags sind zwar ebenfalls von Bedeutung, jedoch dann unbeachtlich, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen.
    Eine rechtsverbindliche Auskunft im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren erhalten Sie durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, da die Klärung der Frage nach der Sozialversicherungspflicht für Freiberufler nicht pauschal möglich ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Freiberufliche Tätigkeit

    Ich habe soeben erfahren, das es sich hier um einen Einzelunternehmer handelt, der generell Buchhalterische und Kaufmännische Leistungen erbringt. Dann wäre hier doch nichts zu beachten i.S. der Sozialversicherung?

  • 04
    RE: Freiberufliche Tätigkeit

    Guten Tag,
     
    bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen im Rahmen dieses bundesweiten Forums keine rechtsverbindliche Auskunft geben können, da uns die relevanten Unterlagen nicht vorliegen.
    Eine für Sie verbindliche Beurteilung kann nur die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung bzw. die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) vornehmen.
     
    Ganz allgemein gilt:
    Entscheidendes Tatbestandsmerkmal bei der Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung – mit der Folge der Sozialversicherungspflicht – ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV und der Rechtsprechung des BSG die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.
     
    Dabei lassen sich abstrakte, für alle Beschäftigungsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
    Eine selbstständige Tätigkeit ist durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
     
    Sofern also in Ihrem Fall keine Tatbestandsmerkmale einer abhängigen Beschäftigung vorliegen, kann von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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