Hallo,
eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin ist seit ca 3 Jahren arbeitsunfähig erkrankt. Derzeit ist sie (aufgrund anderweitiger Einkünfte nach Erbfall) freiwilliges Mitglied bei der AOK. Mit dem Arbeitgeber steht eine Einigung im Raum, dass nach einer sechsmonatigen unwiderruflichen Freistellung und Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung das Arbeitsverhältnis enden soll. Besteht für diese Zeit vor dem Hintergrund des § 7 Abs 1a Satz 3, der ein Beschäftigungsverhältnis zu Beginn der Freistellung voraussetzt - wieder eine Pflichtversicherung in der KK?
Herzlichen Dank