Expertenforum - Freistellung und § 7 Abs.1a

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Freistellung und § 7 Abs.1a

    Hallo,

    eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin ist seit ca 3 Jahren arbeitsunfähig erkrankt. Derzeit ist sie (aufgrund anderweitiger Einkünfte nach Erbfall) freiwilliges Mitglied bei der AOK. Mit dem Arbeitgeber steht eine Einigung im Raum, dass nach einer sechsmonatigen unwiderruflichen Freistellung und Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung das Arbeitsverhältnis enden soll. Besteht für diese Zeit vor dem Hintergrund des § 7 Abs 1a Satz 3, der ein Beschäftigungsverhältnis zu Beginn der Freistellung voraussetzt - wieder eine Pflichtversicherung in der KK?

    Herzlichen Dank

  • 02
    RE: Freistellung und § 7 Abs.1a

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
    In diesem Zusammenhang gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
    Für die Zeit des Bezuges einer Geldleistung (z. B. Krankengeld) aus der Sozialversicherung besteht die Beschäftigung ebenfalls fort.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall unterstellen wir, dass durch die lange Arbeitsunfähigkeit von ca. 3 Jahren das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mangels Entgeltzahlung
    bzw. Entgeltersatzleistungszahlung endete, das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis aber noch weiter besteht.
     
    Wird ein Arbeitnehmer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung bis zur Beendigung
    des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt, ist von dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV auszugehen.
    Dabei darf die Höhe der Zahlung nicht unangemessen von der bisherigen Entgeltzahlung abweichen.
     
    Insoweit besteht nach unserer Auffassung in dem von Ihnen geschilderten Fall für den Zeitraum der Entgeltzahlung Sozialversicherungspflicht.
     
    Der von Ihnen genannte § 7 Abs. 1a SGB IV ist aber in diesem Fall nicht anwendbar, da dieser nur während der Freistellung im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV
    Anwendung findet.
     
    Für eine individuelle rechtsverbindliche Beurteilung des Einzelfalles wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.