Hallo,
ein freiwillig versicherter Mitarbeiter geht ab dem 01.11.2025 in Rente (= Rente mit 63 bei 13,80% Abzügen). Die Bruttorentenbezüge betragen lt. Auskunft knapp über 2.200€ monatlich.
Wie bemessen sich hier die Beiträge für KV?
MfG
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Hallo,
ein freiwillig versicherter Mitarbeiter geht ab dem 01.11.2025 in Rente (= Rente mit 63 bei 13,80% Abzügen). Die Bruttorentenbezüge betragen lt. Auskunft knapp über 2.200€ monatlich.
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MfG
Hallo L_G_2025,
aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass die betreffende Person neben dem Bezug einer Altersvollrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze steht.
In einem solchen Fall lautet der Beitragsgruppenschlüssel „9111“ (im Firmenzahlerverfahren) und der Personengruppenschlüssel „120“.
Hierbei ist zu beachten, dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist.
Bei freiwillig Versicherten, die neben dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung gleichzeitig eine Rente erhalten, ist zunächst das Arbeitsentgelt und danach alle weiteren Einkünfte - in der nach § 238a SGB V vorgesehenen Reihenfolge - für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung heranzuziehen.
Dabei wird der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Demzufolge hat eine Entrichtung von Beiträgen sowohl aus dem Arbeitsentgelt als auch aus der Rente zu erfolgen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung als weiterer Beitrag an die Krankenkasse zu zahlen.
Aus unserer Sicht erscheint es sinnvoll, dass der betreffende Mitarbeiter vorab seine Krankenkasse kontaktiert und mit dieser die weitere Vorgehensweise abstimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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