Expertenforum - Freiwillige Krankenversicherung bei der AOK

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  • 01
    Freiwillige Krankenversicherung bei der AOK

    Frage: bei der Einstufung für die freiw. Krankenversicherung. Eine Bekannte von mir bekommt (bedingt durch einen Schlaganfall) eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 800 Euro. Von einer privaten Versicherung bekommt sie bedingt durch Ihre Krankheit zusätzlich noch 1900 Euro „Rente“ ausbezahlt (dies ist eine Zahlung, die sich nennt: private Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsträger ist die Allianz AG). Nun zu meiner Frage: werden die 1900 Euro (von der privaten Versicherung) für die Einstufung bei der freiwilligen Versicherung bei der AOK mit angerechnet oder werden bei der Einstufung nur die 800 Euro von der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen? Bitte geben Sie mir auch die entsprechenden Rechtsquellen oder Rechtssprechungen mit an. Wäre nett. Vielen Dank schon mal und bis dann. MfG Neugebauer

  • 02
    RE: Freiwillige Krankenversicherung bei der AOK

    Hallo Herr Neugebauer,

    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass die betroffene Person aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nicht in der „Krankenversicherung der Rentner (KVdR)“ pflichtversichert werden konnte und daher freiwillig gesetzlich krankenversichert ist. 

    Allerdings bitten wir um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können, da für die Beitragseinstufung die jeweilige Krankenkasse zuständig ist, bei der die freiwillige Krankenversicherung im Einzelfall durchgeführt wird. Eine abschließende Klärung der individuellen Beitragseinstufung kann daher nur durch die zuständige Krankenkasse unter Vorlage der notwendigen Unterlagen (z.B. Einkommenssteuer- und Rentenbescheid) erfolgen.

    Die Beitragsbemessung „freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ ist in den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt (§ 240 SGB V).
    Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

    Privatfinanzierte Berufsunfähigkeitsversicherungen sind neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung  grundsätzlich der Beitragspflicht zu unterwerfen. Unerheblich ist dabei, dass derartige Renten in der Regel aus eigenen Mitteln des Versicherten finanziert worden sind. Für die beitragsrechtliche Heranziehung derartiger Bezüge reicht es aus, dass in § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine allgemeine Regelung besteht.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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