Expertenforum - Freiwillige Versicherung bei der AOK

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  • 01
    Freiwillige Versicherung bei der AOK

    Frage: Ich bin Arbeitgeber und habe einen Arbeitnehmer in meiner Firma eingestellt (zum 01.06.2024) der vorher privat versichert war (außerdem bezieht er seit 20 Jahren eine Erwerbsunfähigkeitsrente - er ist also schon seit 20 Jahren Rentner). Seit 01.06.2024 ist er demnach Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (also gesetzlich versichert). Jetzt ist aber folgende Situation eingetreten. Dieser Arbeitnehmer hatte vor 20 Jahren eine schwerwiegende Erkrankung (darum ist er auch Rentner) und jetzt hat sich herausgestellt, dass dieser Arbeitnehmer die Beschäftigung bei mir über den 31.10.2024 (eben aus gesundheitlichen Gründen) nicht weiter ausführen kann. Er möchte sich auch nicht arbeitslos melden (und geht auch nicht, weil er ist ja auch Rentner), weil er durch seine Krankheit, die er vor 20 Jahren hatte, einfach nicht mehr arbeiten kann (wie sich jetzt herausstellte). Frage: kann sich dieser Arbeitnehmer jetzt bei der gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern und wie werden die Beiträge berechnet? Dieser Arbeitnehmer hat eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine private Arbeitsunfähigkeitsrente, die er von der Generaliversicherung seit ca. 20 Jahren bezieht.

    1. kann sich dieser Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern?

    2. und wenn JA (Weiterversicherung möglich): welche Einkünfte werden zur Beitragsberechnung herangezogen?

    3. wird auch die private Arbeitsunfähigkeitsrente mit angerechnet?

    4. Zusatzinfo: eine KVDR-Versicherung ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich (habe ich schon abgeklärt)


    Bitte geben Sie mir auch die dazugehörigen Rechtsquellen und Rechtssprechungen mit an.


    Vielen Dank schon jetzt im voraus.


    Neugebauer

  • 02
    RE: Freiwillige Versicherung bei der AOK

    Hallo Herr Neugebauer,

    gestatten Sie uns zunächst die Anmerkung, dass wir in Ihrem Sachverhalt davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V nach Prüfung durch die zuständige Krankenkasse nicht vorliegen. Danach bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und innerhalb der Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit, also zwei Jahre und sechs Monate, krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren.

    Sofern diese Regelung keine Anwendung findet, gilt folgendes:

    Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht z. B. nach Ende einer Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse endet, setzt sich als freiwillige Mitgliedschaft fort (sog. obligatorische Anschlussversicherung - OAV - nach § 188 Abs. 4 SGB V). Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, der auf das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht folgt. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach entsprechendem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt. Für einen wirksamen Austritt ist der Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall zu führen.

    Da nach Ihren Informationen die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt sind, greifen hier die Regelungen der OAV. Hierbei setzt sich die Mitgliedschaft nach dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung „Kraft Gesetzes“ im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fort.

    Da für die Beitragseinstufung die jeweilige Krankenkasse zuständig ist, bei der die freiwillige Krankenversicherung im Einzelfall durchgeführt wird, bitten wir um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können.

    Die Beitragsbemessung „freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ ist in den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt (§ 240 SGB V).

    Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

    Bei Einnahmen aus Renten erstreckt sich das Bruttoprinzip nicht nur auf die gesetzlichen Renten, sondern auf Renten allgemein und umfasst somit insbesondere Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus einer befreienden Kapitallebensversicherung und aus privaten Versicherungsverträgen.

    Renten aus privaten Versicherungen sind grundsätzlich bei freiwillig Versicherten analog den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei Pflichtversicherten gleichzusetzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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