Expertenforum - Freiwillige Versicherung bei der AOK

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  • 01
    Freiwillige Versicherung bei der AOK

    Hallo liebes Expertenforumteam. Ich werde ab 01.07.2024 eine Arbeitnehmerin beschäftigen (42ig Jahre alt), die bisher noch privat versichert ist. Ihr mtl. Bruttoeinkommen wird ca. 600 Euro betragen. Frage 1: Kann diese Person die AOK als neue Krankenkasse wählen (bzw. was muss sie beachten, wenn sie von einer privaten in eine gesetzliche Krankenversicherung wechselt) und Frage 2: wenn ich diese Person nur befristet beschäftige (für 2 Monate), kann sie sich dann im Anschluss bei der AOK freiwillig weiterversichern oder muss sie bestimmte Fristen beachten, dass eine Weiterversicherung bei der AOK (auf freiwilliger Basis) möglich ist? Vielen Dank schon mal für Ihre Hilfe und bis dann. Bitte geben Sie mir auch die dazugehörigen Rechtsquellen oder Urteile hierzu bekannt, damit ich Rechtssicherheit habe. Danke. Mit freundlichen Grüßen Neugebauer

  • 02
    RE: Freiwillige Versicherung bei der AOK

    Sehr geehrter Herr Neugebauer,
     
    Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (zur Zeit 538 Euro) unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht und werden Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Bei aktuell privat krankenversicherten Personen kann die zuständige Krankenkasse entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse sein.
     
    Eine freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V können nur Personen abschließen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate gesetzlich versichert waren.

    In dem von Ihnen geschilderten Fall wird die gesetzliche Versicherung aber grundsätzlich durch die obligatorische Anschlussversicherung weitergeführt, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen wird. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 188 Abs. 4 des Fünften Sozialgesetzbuches. Die Beitragserhebung erfolgt wie bei einer freiwilligen Versicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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