Expertenforum - Freiwillige Versicherung nach Eigenkündigung

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  • 01
    Freiwillige Versicherung nach Eigenkündigung

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zur Beitragsberechnung bei Eigenkündigung bei freiwillig Versicherten Arbeitnehmern.

    Der Arbeitnehmer ist während seiner Beschäftigung aufgrund der Höhe der Bezüge in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Der Arbeitnehmer hat das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2024 gekündigt. Ab 01.01.2025 nimmt er keine Beschäftigung auf und meldet sich auch nicht arbeitslos.

    Ab 01.01.2025 hat er außer geringen Zinseinnahmen keine weiteren Einkünfte. Auf welcher Bemessungsgrundlage wird der Beitrag zur freiwilligen Versicherung ab 01.01.2025 berechnet?

    Die Zinseinkünfte für 2025 können ja erst mit dem Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden?

    Werden die Beiträge rückwirkend korrigiert, wenn die Einkünfte feststehen?


    Vielen Dank vorab.




     

  • 02
    RE: Freiwillige Versicherung nach Eigenkündigung

    Hallo Frau Schmidt,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können, da für die Beitragseinstufung die jeweilige Krankenkasse zuständig ist, bei der die freiwillige Krankenversicherung durchgeführt wird. 
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist in
    den „einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
    (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ geregelt.
     
    Demnach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten. Einnahmen aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich den beitragspflichtigen Einkünften zuzurechnen.
     
    Zunächst erfolgt die Beitragsbemessung vorläufig auf Basis des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids.  Liegt dieser für das Kalenderjahr vor, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt rückwirkend die endgültige Beitragsfestsetzung auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme. Den Rahmen hierfür bilden die bestehenden Mindestbemessungsgrundlagen und die Beitragsbemessungsgrenze.
     
    Daher empfehlen wir der betroffenen Person, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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