Expertenforum - freiwilliges Praktikum eines Volljährigen

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  • 01
    freiwilliges Praktikum eines Volljährigen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei der aktuellen Suche nach einem Azubi im IT-Bereich haben wir einen potenziellen Kandidaten gefunden. Dieser ist 19 Jahre alt und ist aktuell wohl nur als Minijobber tätig und bereits durch mit der Schule.

    Bevor beide Parteien sich zu einem Ausbildungsvertrag entschließen, möchten wir dem Kandidaten die Möglichkeit auf ein einwöchiges Praktikum geben. Unsere Frage hierzu ist allerdings, wie dieses Praktikum sozialversicherungsrechtlich zu bewerten ist. Müssen wir ein Entgelt zahlen? Und wie ist der Praktikant anzumelden, oder ist es komplett sozialversicherungsfrei?


    Wir danken Ihnen.


    Beste Grüße

  • 02
    RE: freiwilliges Praktikum eines Volljährigen

    Hallo L.Fleßner,
     
    die Bezeichnung „Praktikum“ ist nicht geschützt und wird in der Praxis für alle möglichen Sachverhalte verwendet. Ein Praktikum steht regelmäßig im Zusammenhang mit einem Schulbesuch, einem Studium oder einer Umschulungsmaßnahme. Besteht keine Verpflichtung zum Nachweis eines Praktikums, wird das Praktikum also freiwillig abgeleistet, handelt es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum.
     
    Personen, die ein freiwilliges Praktikum gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als „normale“ Beschäftigte zu beurteilen.
     
    Nach Ihrer Schilderung handelt es sich nach unserer Einschätzung um es ein „Orientierungspraktikum“ (freiwilliges Praktikum), welches im sozialversicherungsrechtlichen Sinne grundsätzlich wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen ist.
     
    Unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Kriterien ist hierbei zu klären, ob ggf. die Regelungen des Mindestlohns anzuwenden sind.
     
    Personen, die ein freiwilliges Praktikum ohne Entgeltzahlung absolvieren, sind für dieses „Praktikum“ komplett sozialversicherungsfrei zu beurteilen. Für solche Praktikanten sind somit weder Sozialversicherungsmeldungen (auch keine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ für den Bereich der Unfallversicherung) zu übermitteln, noch Beiträge abzuführen.
     
    Mit der zuständigen Berufsgenossenschaft wäre zu klären, wie der Unfallversicherungsschutz in einem solchen Fall sicherzustellen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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