Expertenforum - freiwilliges Praktikum im Anschluss an ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

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  • 01
    freiwilliges Praktikum im Anschluss an ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

    Liebe Experten,

    wir beschäftigen vom 01.09.-31.12.2024 einen Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum und haben ihn mit dem PGRS 190 und dem BGRS 0000 angemeldet. Er bekam monatlich 680 Euro bei 32 Wochenstunden. Nun ist beabsichtigt, ihn auch noch vom 01.01.-28.02.2025 als freiwilligen Praktikanten mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 24 und einem Gehalt von 510 Euro bei uns weiter zu beschäftigen. Kann er damit als geringfügig Beschäftigter angemeldet werden? Ist Mindestlohn zu berücksichtigen?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: freiwilliges Praktikum im Anschluss an ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

    Hallo LyO,
     
    sofern sich im Anschluss an ein Pflichtpraktikum ein nicht vorgeschriebenes Praktikum anschließt, ist eine erneute Beurteilung vorzunehmen. Hierbei gilt sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich folgendes:
     
    Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende ein freiwilliges Praktikum mit Entgelt ableisten, gelten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als „normal“ beschäftigte Arbeitnehmer.
     
    Darüber hinaus ist zu prüfen, inwiefern hier die Voraussetzungen einer kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung vorliegen
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart  oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Es ist jeweils bei Beginn einer Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Eine Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 €) nicht überschreitet.
     
    Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, kann die bei Ihnen ausgeübte kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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