Expertenforum - freiwilliges Praktikum nach der Schule gegen kleines Taschengeld

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  • 01
    freiwilliges Praktikum nach der Schule gegen kleines Taschengeld

    Muss ein Arbeitgeber eine Schülerin (14 Jahre) die in Ihrer Freizeit ein Praktikum gegen ein kleines Taschengeld machen möchte, anmelden oder muss sonst etwas beachtet werden?

     

  • 02
    RE: freiwilliges Praktikum nach der Schule gegen kleines Taschengeld

    Hallo Herr Löwen,

    die Bezeichnung „Praktikum“ ist nicht geschützt und wird in der Praxis für alle möglichen Sachverhalte verwendet. Ein Praktikum steht regelmäßig im Zusammenhang mit einem Schulbesuch, einem Studium oder einer Umschulungsmaßnahme.
     
    Besteht keine Verpflichtung zum Nachweis eines Praktikums, wird das Praktikum also „freiwillig“ abgeleistet, handelt es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum.
     
    Wird Entgelt gezahlt, gilt dies in der Sozialversicherung als „normales“ Beschäftigungsverhältnis, das ggf. unter Berücksichtigung der Kriterien für geringfügig entlohnte bzw. kurzfristige beschäftigte Personen als Minijob zu beurteilen ist.
     
    Des Weiteren sind hierbei die Regelungen des Jugendarbeitsschutz zu berücksichtigen. Bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.    
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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